1. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ werden in einem ca. 38 m breiten Bereich des Flurstückes 860/2, der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Bauweise, der Gestaltung der Gebäude, der Dachform und der Gestaltung der Dachflächen geändert. Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer einzügigen Grundschule in Kombination mit einem Mehrgenerationenhaus.
2. Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt.
3. Der o.g. Entwurf zum Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB erneut auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zu beteiligen.
4. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
5. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
28.08.2007 - Ortsbeirat Wandlitz
Ö 15 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ werden in einem ca. 38 m breiten Bereich
des Flurstückes 860/2, der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist,
hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Bauweise, der Gestaltung
der Gebäude, der Dachform und der Gestaltung der Dachflächen geändert.
Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer einzügigen
Grundschule in Kombination mit einem Mehrgenerationenhaus.
2. Der Entwurf zur
Änderung des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ wird in der zum
Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt.
3. Der o.g. Entwurf zum
Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a Abs. 3 und
§ 13 BauGB erneut auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zu
beteiligen.
4. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die
öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
5. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Ortsbeirat Wandlitz stimmt gemäß dem
Beschlussvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:8
Ablehnung:.
Enthaltung:.
11.09.2007 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ werden in einem ca. 38 m breiten Bereich
des Flurstückes 860/2, der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist,
hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Bauweise, der
Gestaltung der Gebäude, der Dachform und der Gestaltung der Dachflächen
geändert. Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer
einzügigen Grundschule in Kombination mit einem Mehrgenerationenhaus.
2. Der Entwurf zur
Änderung des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ wird in der zum
Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt.
3. Der o.g. Entwurf zum
Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a Abs. 3 und
§ 13 BauGB erneut auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zu
beteiligen.
4. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die
öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
5. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
5
Ablehnung:.
Enthaltung:.
17.09.2007 - A1 Hauptausschuss
Ö 17 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ werden in einem ca. 38 m breiten Bereich
des Flurstückes 860/2, der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist,
hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Bauweise, der
Gestaltung der Gebäude, der Dachform und der Gestaltung der Dachflächen
geändert. Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer
einzügigen Grundschule in Kombination mit einem Mehrgenerationenhaus.
2. Der Entwurf zur
Änderung des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ wird in der zum
Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt.
3. Der o.g. Entwurf zum
Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a Abs. 3 und
§ 13 BauGB erneut auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zu
beteiligen.
4. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die
öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
5. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:7
Ablehnung:-
Enthaltung:1
27.09.2007 - Gemeindevertretung Wandlitz
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ werden in einem ca. 38 m breiten Bereich
des Flurstückes 860/2, der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist,
hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Bauweise, der
Gestaltung der Gebäude, der Dachform und der Gestaltung der Dachflächen
geändert. Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer
einzügigen Grundschule in Kombination mit einem Mehrgenerationenhaus.
2. Der Entwurf zur
Änderung des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord III“ wird in der zum
Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt.
3. Der o.g. Entwurf zum
Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a Abs. 3 und
§ 13 BauGB erneut auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zu
beteiligen.
4. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die
öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
5. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.