Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2007-0593  

 
 
Betreff: Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wandlitz




Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Friede, PetraAktenzeichen:Vergnügungssteuersatzung
Federführend:K_Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
27.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
27.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Prenden ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
27.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
27.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen     
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
27.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
28.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
28.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
28.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz abgelehnt   
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
30.08.2007 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf abgelehnt   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
17.09.2007 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
27.09.2007 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
VergnügungssteuerSatzg neu 2007
VergnSt-Anmeldeformular 07
VergnSt-Anmeldeformular-Anlage 07

Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 21
Begründung / Erläuterung

Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 21.06.2006, dessen Artikel 22 Nr. 1 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, somit am 01.08.2006 in Kraft tritt, wurde das Vergnügungssteuergesetz aufgehoben. Dieses Gesetz bildete die Grundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer durch die Gemeinden.

Die Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes erfolgte allerdings nicht mit der Absicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer vollständig zu unterbinden, sondern vielmehr um den Entscheidungsspielraum der Gemeinden zu erweitern und somit der kommunalen Selbstverwaltung stärker Rechnung zu tragen.

Zudem wurden die Vorschriften des KAG als ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer angesehen. Die Gemeinden können somit auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, Satz 1 KAG in Verbindung mit einer eigenen satzungsrechtlichen Regelung Vergnügungssteuern erheben.

 

Der Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Aufhebung des Brandenburgischen Vergnügungssteuergesetzes bildete u.a. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005, die bestätigen, dass der Charakter der Spielautomatensteuer einen Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere.

 

Demzufolge ist es erforderlich eine neue Satzung zu beschließen.

 

Bei der Festlegung des Steuermaßstabes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ist das Einspielergebnis zu Grunde zu legen. Die Höhe des vom-Hundert-Satzes basiert auf dem durchschnittlichen Wert von mehreren, überwiegend aus dem Land Brandenburg stammenden Städten und Gemeinden, da hierzu in unserem Gebiet keine Erfahrungswerte vorliegen.

 

Weiterhin war es notwendig, bei dieser neuen Berechnungsmethode einen Höchstbetrag einzufügen, da der Steuerpflichtige mit der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung nicht schlechter gestellt werden sollte, als vor dem Wegfall des Vergnügungssteuergesetzes.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

-          §§ 5 und 35 Absatz 2 Nr. 10 und 75 Absätze 1 und 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg

-          §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG)

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:              ja

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

2007

ca. 30.000,00*

90000.02100

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

* Die Höhe der Einnahme kann nur geschätzt werden, da die Besteuerung erstmals auf der   

   Grundlage des Einspielergebnisses erfolgt und dafür in der Gemeinde keine Erfahrungswerte  

   vorliegen.

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz

Anlagen:

Anlagen:

- Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz

- Spielgeräteanmeldung für die Vergnügungssteuererhebung (Formblatt)

- Steuererklärung (Formblatt)

- Merkblatt für Automatenaufsteller

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VergnügungssteuerSatzg neu 2007 (168 KB)    
Anlage 2 2 VergnSt-Anmeldeformular 07 (1 KB)    
Anlage 3 3 VergnSt-Anmeldeformular-Anlage 07 (1 KB)