Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage "1. BA
B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück
394 und 242" in der Gemeinde Wandlitz, OT Wandlitz.
15.03.2005 - Ortsbeirat Wandlitz
Ö 14 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage "1. BA
B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück
394 und 242" in der Gemeinde Wandlitz, OT Wandlitz.
Der Ortsbeirat stimmt gemäß dem Beschlussvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:.8
Ablehnung:.
Enthaltung:.
22.03.2005 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
Ö 15 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage "1. BA
B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück
394 und 242" in der Gemeinde Wandlitz, OT Wandlitz.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:6
Ablehnung:
Enthaltung:.
04.04.2005 - A1 Hauptausschuss
Ö 17 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage "1. BA
B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück
394 und 242" in der Gemeinde Wandlitz, OT Wandlitz.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:.10
Ablehnung:.
Enthaltung:.
14.04.2005 - Gemeindevertretung Wandlitz
Ö 17 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage "1. BA
B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück
394 und 242" in der Gemeinde Wandlitz, OT Wandlitz.
Verkauf des Grundstücks in Stolzenhagen, Seepromenade 9, Flur 3, Flurstück 96 an den Nutzungsberechtigten gem. § 68 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zum hälftigen Verkehrswert