Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 11.08.2004 wurde die Unwirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Wandlitz aus dem Jahre 1993 festgestellt. Um für die zu erstellenden Beitragsbescheide für die Baumaßnahme „ 1. BA B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück 394 und 242“ eine wirksame Rechtsgrundlage zu erhalten, ist der rückwirksame Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung erforderlich. Gemäß der vorliegenden Rechtssprechung ist hierzu eine maßnahmebezogene Satzung zu erlassen. Die Kalkulation des Beitragssatzes liegt in der Anlage 1 bei. Gesetzliche Grundlagen - Gemeindeordnung (GO) - Kommunalabgabengesetz (KAG) - Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage "1. BA B 109 vom Langen Grund südlich bis einschließlich Prenzlauer Chaussee Flurstück 394 und 242" in der Gemeinde Wandlitz, OT Wandlitz. Anlagen: Satzung einschließlich Anlage 1
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