Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Marienwerder liegen die zur Gemeinde Wandlitz gehörenden Exklaven Sophienstädt 02 und 03. Der Landrat des Landkreises Barnim ist vom Ministerium des Innern angehalten worden, die betroffenen Gemeinden aufzufordern, Verträge nach § 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung zum Zwecke der Auflösung aller noch existierenden Exklaven abzuschließen. Im Falle des Scheiterns gemeindlicher Bemühungen, freiwillige Verträge abzuschließen, kann das Ministerium des Innern in Fällen des § 9 Abs. 6 GO, dies sind Fälle von geringer Bedeutung, von der gesetzlich geregelten Ermächtigung Gebrauch machen und Gebietsänderungen durch eine Exklavenaufhebungsverordnung beseitigen. Die Exklaven Sophienstädt 02 und 03 setzen sich aus den in der Anlage aufgeführten Grundstücken, welche sich alle in der Gemarkung Sophienstädt befinden, zusammen. Der Flächenverlust, welcher sich lediglich auf die grundbuchmäßige Erfassung auswirkt, beträgt 32951 m². Auf die steuerliche Erfassung und der daraus folgenden Veranlagung, wie Grundsteuer A und B sowie der Schlüsselzuweisung, hat der Flächenverlust keine Auswirkung. Gemeindliche Grundstücke befinden sich keine in den genannten Exklaven.
Gesetzliche Grundlagen § 9 Abs. 2 Gemeindeordnung Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, dass zwischen dem Amt Biesenthal und der Gemeinde Wandlitz ein öffentlich- rechtlicher Vertrag über die freiwillige Änderung von Gemeindegrenzen – Aufhebung der Exklaven Sophienstädt 02 und 03- nach § 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung abgeschlossen wird. Anlagen: Tabellarische Übersicht der Exklaven Sophienstädt 02 und 03 |
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