Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Das Plangebiet der Gemarkung Wandlitz, Flur 6, Flurstück 540 und 1828 ist laut genehmigtem Flächennutzungsplan der Gemeinde Wandlitz nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung gem. § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als gemischte Baufläche und Wohnbaufläche aus-gewiesen. Um Baurecht für dieses Areal zu schaffen, ist eine verbindliche Bauleitplanung er-forderlich. Die Landhaus Wandlitz GmbH & Co KG beabsichtigt als Vorhabenträger auf dem o.g. Areal eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern zu realisieren. Der Vorhabenträger verpflichtet sich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Kosten, die im Rahmen des Planungsverfahrens entstehen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Planungsziele angestrebt: § Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung § Schaffung von Planungs- und Baurecht für das Areal § Klärung der erforderlichen Erschließung § Klärung der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Gesetzliche Grundlagen § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: 1. Für das Areal der Gemarkung Wandlitz, Flur 6, Flurstücke 540 und 1828 einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Flurkarte wird als Anlage diesem Beschluss beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Mit dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Das Planungsbüro ist in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung zu benennen. 3. Es ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Anlagen: (4 Seiten) Auszug aus dem Flächennutzungsplan Wandlitz Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bebauungsvorschlag |
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