Die
Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Zügigkeit der Grundschulen Basdorf,
Klosterfelde und Wandlitz für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 wie folgt:
Grundschule
Basdorf Schuljahr 2010/11 und 2011/12 -dreizügig
Grundschule
Klosterfelde Schuljahr 2010/11 und 2011/12 – zweizügig
Gemäß § 91 Abs. 3 Pkt. 2
BbgSchulG ist die Schulkonferenz der jeweiligen Grundschule anzuhören und hat
über die Stellungnahme der Schule zu beschließen.
03.05.2010 - A3 Ausschuss für Bildung, Jugend, Kitas und Sport
Ö 5 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Zügigkeit der Grundschulen Basdorf,
Klosterfelde und Wandlitz für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 wie folgt:
Grundschule Basdorf
Schuljahr 2010/11 und 2011/12 -dreizügig
Grundschule
Klosterfelde Schuljahr 2010/11 und 2011/12 – zweizügig
Gemäß § 91 Abs. 3 Pkt. 2 BbgSchulG ist
die Schulkonferenz der jeweiligen Grundschule anzuhören und hat über die
Stellungnahme der Schule zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:6.
Ablehnung:.
Enthaltung:.
10.05.2010 - A1 Hauptausschuss
Ö 22 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Zügigkeit der Grundschulen Basdorf,
Klosterfelde und Wandlitz für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 wie folgt:
Grundschule
Basdorf Schuljahr 2010/11 und 2011/12 -dreizügig
Grundschule
Klosterfelde Schuljahr 2010/11 und 2011/12 – zweizügig
Gemäß § 91 Abs. 3 Pkt. 2
BbgSchulG ist die Schulkonferenz der jeweiligen Grundschule anzuhören und hat
über die Stellungnahme der Schule zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:10
Ablehnung:.
Enthaltung:.
20.05.2010 - Gemeindevertretung Wandlitz
Ö 24 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Zügigkeit der Grundschulen
Basdorf, Klosterfelde und Wandlitz für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 wie
folgt:
Grundschule Basdorf Schuljahr 2010/11 und 2011/12 -dreizügig
Grundschule Klosterfelde Schuljahr 2010/11 und 2011/12 – zweizügig
Gemäß § 91 Abs. 3 Pkt. 2 BbgSchulG ist
die Schulkonferenz der jeweiligen Grundschule anzuhören und hat über die
Stellungnahme der Schule zu beschließen.