Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Mit Datum vom 11.12.2009 wurde der Planfeststellungsbeschluss zum grundhaften Ausbau der Bundesstraße B 109 in der Ortsdurchfahrt (OD) Zerpenschleuse erstellt. Damit wurde Baurecht erlangt. Die Baumaßnahme wird im Auftrag des Landes Brandenburg vom Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Ost, durchgeführt. Die Realisierung des Bauvorhabens erfolgt als Gemeinschaftsmaßnahme zwischen dem Lan-desbetrieb Straßenwesen, dem Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband (NWA) und der Gemeinde Wandlitz. Die OD Zerpenschleuse ist ein wichtiger Bestandteil der Nord-Süd Verbindung innerhalb der Bundesstraße B 109.
Es ist geplant, das Bauvorhaben in der Zeit vom 29.03.2010 bis 29.10.2010 zu realisieren. Die Bauarbeiten sollen dabei durchgängig unter Vollsperrung erfolgen. Zur Gewährleistung des innerörtlichen Verkehrs wird eine Behelfsfahrbahn parallel zur Fahrbahn errichtet.
Das Bauvorhaben umfasst den Ausbau der Bundesstraße einschließlich der Nebenanlagen in der Ortslage innerhalb der Planfeststellungsgrenzen. Ausgespart wird der Bereich über den Kanal „Langer Trödel“. Dieser ist Bestandteil der Brückenplanung im Zuge des WIN-Projektes. Der Planfeststellungsabschnitt beginnt in Höhe des Oder-Havel-Kanals und endet in Höhe Eberswalder Weg, ca. 150 m vor dem Kreuzungspunkt mit der B 167.
Derzeit besteht die Fahrbahn überwiegend aus Kleinpflaster, teilweise aus Asphalt. Die Seitenbereiche sind in einem baulich schlechten Zustand, befestigte Gehwege gibt es nur abschnittsweise und diese sind streckenweise desolat. Entwässerungseinrichtungen existieren nicht. Die vorhandene Straßenbeleuchtung entspricht nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie ist unzureichend und auch aus gestalterischer Sicht unbefriedigend.
Gemäß den Planunterlagen ist der Ausbau auf einer Strecke von rund 1300 m vorgesehen. Darin enthalten sind die Straßenzüge Berliner Straße und Schorfheidestraße. Gleichzeitig erfolgt die Schmutzwassererschließung im geplanten Bereich. Die Fahrbahn wird in einer Breite von 6,50 m ausgebaut einschließlich der Errichtung von Entwässerungsanlagen. Weiterhin vorgesehen ist der Neubau eines kombinierten Geh- / Radweges in einer Breite von 2,50 m beidseitig der Fahrbahn. An diesem ist die Gemeinde hälftig mit den Herstellungskosten beteiligt. Darüber hinaus werden Gehwege, Parkbuchten, Buswarteflächen und Zufahrten gebaut sowie die Straßenbeleuchtung erneuert. Für diese Bestandteile erfolgt die Kostentragung durch die Gemeinde Wandlitz.
Planung und Bau einer neuen Straßenbeleuchtung erfolgen dabei separat im Auftrag der Gemeinde. Die erforderlichen Arbeiten werden zeitgleich im Rahmen der Gesamtbau-maßnahme durchgeführt. Die Straßenbeleuchtungsanlage ist beidseitig der Fahrbahn in wechselseitiger Anordnung und mit einem Lichtpunktabstand von im Mittel 50 m geplant.
Die gemeindlichen Anteile Straßenbeleuchtung, kombinierter Geh- Radweg sowie Parkflächen innerhalb des Gesamtbauvorhabens sind straßenausbaubeitragspflichtig. Die voraussichtlich zu erhebende Ausbaubeitragshöhe beträgt ca. 1,62 €/m² anrechenbare Grundstücksfläche. Die Kosten für die Herstellung der Zufahrten sind gemäß Grundstückszufahrtensatzung (GSZ) der Gemeinde in voller Höhe durch den Eigentümer zu tragen. Diese belaufen sich auf ca. 65 bis 75 €/m“ Grundstückszufahrtenfläche.
Auf der Bürgerversammlung am 09.02.2010 wurde das Bauvorhaben den Bürgern vorgestellt und über die vorgesehene Beitragserhebung informiert (Anlage 1 – Protokoll).
Gesetzliche Grundlagen
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASf 06) Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) Gemeindeordnung (GO) KAG Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde Wandlitz (Grundstückszufahrtensatzung – GSZ) Finanzielle
Auswirkungen: Ja o Investitionen,
Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung
der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge
und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen,
Investitionszuschüsse)
o Veräußerung
von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung
im Haushalt
Die Realisierung der Baumaßnahme (Errichtung der
Straßenbeleuchtung) wird im laufenden Haushaltsjahr 2010 im Zusammenhang mit
dem Ausbau der B 109 in der OD Zerpenschleuse erfolgen. Das Bauvorhaben soll planmäßig Ende Oktober 2010
fertig gestellt sein. Das bedeutet, dass die finanziellen Mittel für die
Errichtung der Straßenbeleuchtung vollumfänglich in Höhe von 200.000.00 € in
diesem Jahr zur Verfügung stehen müssen. Dies ist abgesichert durch eine Verpflichtungsermächtigung.
Wie der konkrete finanzielle Mittelabruf erfolgen wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt jedoch
noch nicht benannt werden * Änderungen gemäß Haupt- und Finanzausschuss vom
10.05.2010 Beschluss: Die
Gemeindevertretung beschließt
Die Herstellung der Beleuchtungsanlage ist im Übrigen nach den
einschlägigen techni-
schen Baubestimmungen vorzunehmen. Die vorgenannten Eckpunkte sind
Bestandteil
der Entwurfs- / Genehmigungsplanung. Diese liegt auf der Sitzung vor und
beschreibt
insgesamt den vorzunehmenden Bauumfang.
·
Abschnitt
1: innerhalb des südlichen
Planfeststellungsabschnittes –
von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze (OD) Grenze (Höhe Oder- Havel-Kanal)
bis Planfeststellungsgrenze und gegenüberliegend bis
nördl. Grundstücksgrenze (Flur 5, Flurstück 179 – Gelände Feuerwehr) ·
Abschnitt
2: innerhalb des nördlichen
Planfeststellungsabschnittes –
ab Einmündung Schleusenstraße (Flur 7, Flurstück 217) bis zum
Eberswalder Weg. Zusätzlich werden auf
Empfehlung des Ortsbeirates Zerpenschleuse berücksichtigt: Punkt 1: Aufnahme von insgesamt
drei weiteren Lampen in südlicher Richtung (eine rechts und zwei links von der
Fahrbahn). Punkt 3: Die 16 Lampen, die in
der Ortsmitte stehen, sollen eine elektrische Vorrichtung erhalten, die es zur
Weihnachtszeit ermöglichen Weihnachtssterne anzubringen. Der Punkt 2 „Aufnahme
von insgesamt zwei Lampen in nördlicher Richtung = zwei Lampen bis zum
Kreuzungsbereich auf der östlichen Seite des Straßenverlaufs“ ist
bautechnisch nicht möglich. Anlagen: Anlage 1
– Protokoll Einwohnerversammlung Anlage 2
– Auszüge aus den Planunterlagen
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