1. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die
Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ hinsichtlich ihrer
Festsetzungsinhalte überarbeitet und geändert werden soll.
2. Die Gemeindevertretung sieht im Vorfeld des
anstehenden Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Areals „Kirchstraße 11“ die
Erforderlichkeit, dass im Rahmen des anstehenden Satzungsänderungsverfahrens
die o.g. Gestaltungssatzung insbesondere dahingehend geändert wird, dass der im
§ 18 der Satzung vorhandene Passus
„Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im
räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungsatzung sind die Vorschriften dieser
Satzung zu berücksichtigen.“
gestrichen und durch die folgende Vorschrift ersetzt
wird:
„Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht
anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten
sind.“
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, dafür
Sorge zu tragen, dass die o.g. Änderung im anstehenden Verfahren berücksichtigt
wird.
14.11.2006 - Ortsbeirat Wandlitz
Ö 9 - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die
Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ hinsichtlich ihrer
Festsetzungsinhalte überarbeitet und geändert werden soll.
2. Die Gemeindevertretung sieht im Vorfeld des
anstehenden Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Areals „Kirchstraße 11“ die
Erforderlichkeit, dass im Rahmen des anstehenden Satzungsänderungsverfahrens
die o.g. Gestaltungssatzung insbesondere dahingehend geändert wird, dass der im
§ 18 der Satzung vorhandene Passus
„Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im
räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungsatzung sind die Vorschriften dieser
Satzung zu berücksichtigen.“
gestrichen und durch die folgende Vorschrift ersetzt
wird:
„Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht
anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten
sind.“
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, dafür
Sorge zu tragen, dass die o.g. Änderung im anstehenden Verfahren berücksichtigt
wird.
Der Ortsbeirat Wandlitz stimmt mit geändertem
Beschlussvorschlag den Punkt 1 zu.
Zustimmung für Punkt 2 und 3 wird mehrheitlich abgelehnt,
da durch Punkt 1 alle Möglichkeiten auch hinsichtlich des Areals „ Kirchstraße
11“ offen sind.
21.11.2006 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die
Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ hinsichtlich ihrer
Festsetzungsinhalte überarbeitet und geändert werden soll.
2. Die Gemeindevertretung sieht im Vorfeld des
anstehenden Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Areals „Kirchstraße 11“ die
Erforderlichkeit, dass im Rahmen des anstehenden Satzungsänderungsverfahrens
die o.g. Gestaltungssatzung insbesondere dahingehend geändert wird, dass der im
§ 18 der Satzung vorhandene Passus
„Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im
räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungsatzung sind die Vorschriften dieser
Satzung zu berücksichtigen.“
gestrichen und durch die folgende Vorschrift ersetzt
wird:
„Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht
anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten
sind.“
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, dafür
Sorge zu tragen, dass die o.g. Änderung im anstehenden Verfahren berücksichtigt
wird.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:4
Ablehnung:
Enthaltung:
27.11.2006 - A1 Hauptausschuss
Ö 14 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die
Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ hinsichtlich ihrer
Festsetzungsinhalte überarbeitet und geändert werden soll.
2. Die Gemeindevertretung sieht im Vorfeld des
anstehenden Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Areals „Kirchstraße 11“ die
Erforderlichkeit, dass im Rahmen des anstehenden Satzungsänderungsverfahrens
die o.g. Gestaltungssatzung insbesondere dahingehend geändert wird, dass der im
§ 18 der Satzung vorhandene Passus
„Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im
räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungsatzung sind die Vorschriften dieser
Satzung zu berücksichtigen.“
gestrichen und durch die folgende Vorschrift ersetzt
wird:
„Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht
anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten
sind.“
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, dafür
Sorge zu tragen, dass die o.g. Änderung im anstehenden Verfahren berücksichtigt
wird.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:9
Ablehnung:.
Enthaltung:.
07.12.2006 - Gemeindevertretung Wandlitz
Ö 17 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die
Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ hinsichtlich ihrer
Festsetzungsinhalte überarbeitet und geändert werden soll.
2. Die Gemeindevertretung sieht im Vorfeld des
anstehenden Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Areals „Kirchstraße 11“ die
Erforderlichkeit, dass im Rahmen des anstehenden Satzungsänderungsverfahrens
die o.g. Gestaltungssatzung insbesondere dahingehend geändert wird, dass der im
§ 18 der Satzung vorhandene Passus
„Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im
räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungsatzung sind die Vorschriften dieser
Satzung zu berücksichtigen.“
gestrichen und durch die folgende Vorschrift ersetzt
wird:
„Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht
anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten
sind.“
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, dafür
Sorge zu tragen, dass die o.g. Änderung im anstehenden Verfahren berücksichtigt
wird.