Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung / Erläuterung
Zu 1.) Die Regelungsinhalte der rechtsverbindlichen Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ stammen aus den Jahren 1998 bzw. 1999. Nachdem das nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vorgeschriebene Verfahren durchlaufen wurde, erfolgte am 10. Juni 1999 der Satzungsbeschluss. Die Satzung erlangte - nach der Bestätigung durch die zuständige Sonderaufsichtsbehörde - im April 2002 Rechtskraft. Seitdem wurde eine Vielzahl von Abweichungsanträgen gestellt, denen in der überwiegenden Anzahl durch die zuständigen gemeindlichen Gremien zugestimmt wurde - in vereinzelten Fällen auch gegen den Vorschlag der Gemeindeverwaltung. Im Vorfeld dieses nun vorliegenden Beschlusses wurde sowohl vom Ortsbeirat Wandlitz als auch von der Gemeindeverwaltung daher einvernehmlich die Erforderlichkeit gesehen, bestimmte Passagen der Gestaltungssatzung aufgrund der bisher praktizierten Ausnahmen zu ändern. Der Ortsbeirat Wandlitz wird in das einzuleitende Änderungsverfahren einbezogen. Der Verfahrensablauf selbst ist bei der Änderung in der Brandenburgischen Bauordnung nicht konkret geregelt. Nach Rücksprache mit der für die Genehmigung zuständigen Sonderaufsichtbehörde empfiehlt es sich aber - aus Gründen der Rechtssicherheit - folgende Schritte zu berücksichtigen: Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und öffentliche Auslegung, Abwägungs- und Satzungsbeschluss. Zu 2. und 3.) Eine örtliche Bauvorschrift, nach der im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im räumlichen Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung die Vorschriften dieser Satzung zu berücksichtigen sind, ist auch nach Ansicht der zuständigen Genehmigungsbehörde als unüblich und nicht mehr zeitgemäß zu sehen. Die komplette Übernahme der Vorschriften dieser Gestaltungssatzung würde zu einer planerisch kaum vertretbaren Regelungsdichte führen und zudem den Charakter eines Bebauungsplanes, der ggf. auch Abweichungen von der Umgebungsbebauung sowohl im planungsrechtlichen als auch im gestalterischen Sinne zulassen kann, entgegenstehen. Planerisch beabsichtigte, größere Vorhaben können gar nicht oder nur erschwert realisiert werden. Die im Beschlusstext vorgeschlagene Änderung der entsprechenden - im § 18 der Satzung enthaltenen - Passage ist aus Sicht der Verwaltung umso nachhaltiger zu vertreten, da das Bauplanverfahren selbst wiederum Möglichkeiten bietet, durch entsprechende Festsetzungen im gestalterisch gewünschten und vertretbaren Rahmen tätig zu werden. Der Erhalt des Lehnschulzenhauses könnte hierfür zum Beispiel einen Ansatzpunkt bilden. Es ist beabsichtigt, das Verfahren zur Änderung der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ für die Gemeinde kostenneutral zu halten. Gesetzliche Grundlagen § 81 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 35 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: 1. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ hinsichtlich ihrer Festsetzungsinhalte überarbeitet und geändert werden soll. 2. Die Gemeindevertretung sieht im Vorfeld des anstehenden Bebauungsplanverfahrens im Bereich des Areals „Kirchstraße 11“ die Erforderlichkeit, dass im Rahmen des anstehenden Satzungsänderungsverfahrens die o.g. Gestaltungssatzung insbesondere dahingehend geändert wird, dass der im § 18 der Satzung vorhandene Passus „Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes im
räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungsatzung sind die Vorschriften dieser
Satzung zu berücksichtigen.“ gestrichen und durch die folgende Vorschrift ersetzt wird: „Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten sind.“ 3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die o.g. Änderung im anstehenden Verfahren berücksichtigt wird. Anlagen: keine |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |