Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2006-0525  

 
 
Betreff: Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Lanker Weg - B 109" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:W 61 26 01
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
14.11.2006 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
21.11.2006 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
27.11.2006 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
07.12.2006 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Das Plangebiet der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstücke 452 und 451 sowie Flur 6, Flurstück 518 ist im rechtskräftigem Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz als Wohnbaufläche und Wohnbaufläche mit hohem Grünanteil dargestellt
Begründung / Erläuterung

 

Das Plangebiet der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstücke 451, 452 und 507 (teilweise) sowie Flur 6, Flurstück 518 (teilweise), ist im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz als Wohnbaufläche und Wohnbaufläche mit hohem Grünanteil dargestellt. 

 

Es ist zu befürchten, dass die Steuerungsmöglichkeiten des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr ausreichen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des zwischen Prenzlauer Chaussee und Lanker Straße liegenden Eckbereiches gewährleisten zu können, so dass insbesondere im Hinblick auf die exponierte Lage des Areals eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich wird. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Erschließungssituation aufgrund des bestehenden Kreuzungsbereiches und auch die lärmschutzrechtlichen Belange aufgrund der Immissionen der  Bundesstraße und der Bahnanlage einer intensiven Klärung und Prüfung bedürfen. 

 

Ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein geeignetes Instrument zur erforderlichen Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes. 

 

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich dient der

 

        Schaffung von Planungs- und Baurecht;

        Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch geeignete planungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen;

        Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Areals entsprechend den Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wandlitz;

        Klärung der Erschließungssituation;

        Prüfung der lärmschutzrechtlichen Belange;

        Klärung der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen;

 

  

 

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO)

§§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           ja

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

Für den in der Anlage gekennzeichneten Geltungsbereich der Flur 5 und der Flur 6 der Gemarkung Wandlitz ist ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB aufzustellen. Die Flurkarte wird als Anlage diesem Beschluss beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Als Planungsziele werden angestrebt:

 

        Schaffung von Planungs- und Baurecht;

        Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch geeignete planungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen;

        Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Areals entsprechend den Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wandlitz;

        Klärung der Erschließungssituation;

        Prüfung der lärmschutzrechtlichen Belange;

        Klärung der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

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Geltungsbereich des Bebauungsplanes