Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Das Plangebiet der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstücke 451, 452 und 507 (teilweise) sowie Flur 6, Flurstück 518 (teilweise), ist im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz als Wohnbaufläche und Wohnbaufläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Es ist zu befürchten, dass die Steuerungsmöglichkeiten des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr ausreichen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des zwischen Prenzlauer Chaussee und Lanker Straße liegenden Eckbereiches gewährleisten zu können, so dass insbesondere im Hinblick auf die exponierte Lage des Areals eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich wird. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Erschließungssituation aufgrund des bestehenden Kreuzungsbereiches und auch die lärmschutzrechtlichen Belange aufgrund der Immissionen der Bundesstraße und der Bahnanlage einer intensiven Klärung und Prüfung bedürfen. Ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein geeignetes Instrument zur erforderlichen Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich dient der Schaffung von Planungs- und Baurecht; Gewährleistung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch geeignete planungsrechtliche
und gestalterische Festsetzungen; Sicherung
und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Areals entsprechend den
Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wandlitz; Klärung
der Erschließungssituation; Prüfung
der lärmschutzrechtlichen Belange; Klärung
der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen; Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Gesetzliche Grundlagen § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: Für den in der Anlage gekennzeichneten Geltungsbereich der Flur 5 und der Flur 6 der Gemarkung Wandlitz ist ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB aufzustellen. Die Flurkarte wird als Anlage diesem Beschluss beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses. Als Planungsziele werden angestrebt: Schaffung von Planungs- und Baurecht; Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch geeignete planungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen; Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Areals entsprechend den Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wandlitz; Klärung
der Erschließungssituation; Prüfung
der lärmschutzrechtlichen Belange; Klärung
der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Anlagen: (1 Seite) Geltungsbereich des Bebauungsplanes |
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