Beschluss
§ 12a Wahlen in Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses mit Videobeteiligung oder in Videositzungen
(1) Die Möglichkeit der Briefwahl besteht ausschließlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses, nicht in den Sitzungen der beratenden Ausschüsse und der Ortsbeiräte. Sie folgen auf Sitzungen, an denen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter durch Video teilgenommen haben.
(2) Es wird ein Briefwahlvorstand aus drei Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern gebildet.
(3) Alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragen Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen werden.
(4) Für die Briefwahl werden den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die an der Sitzung, in der die Briefwahl beschlossen wurde, teilnehmen, innerhalb von drei Werktagen nach der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der die Briefwahl beschlossen wurde, an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht:
1. ein Stimmzettel
2. ein Stimmzettelumschlag
3. ein Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Wahlscheinnummer voreingetragen sind und
4. ein Merkblatt zur Briefwahl.
(5) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (§ 66 Abs. 1 Bundeswahlordnung) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-zeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlordnung).
(6) Die Wahlbriefe werden beim Sitzungsdienst verschlossen gesammelt. Auf den Wahl-briefen wird der Tag des Eingangs vermerkt, am Auszählungstag wird auch die Uhrzeit des Eingangs vermerkt.
(7) Die Auszählung durch den Wahlvorstand findet 21 Tage nach dem Tag der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der die Briefwahl beschlossen wurde, statt. Berücksichtigt werden alle am Auszählungstag bis 12 Uhr eingegangen Wahlbriefe.
(8) Durch den Wahlvorstand werden die Wahlbriefe geöffnet, zunächst die Zahl der Wahl- scheine festgestellt und die verschlossenen Wahlbriefumschläge in einer Wahlurne gesammelt. Danach werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. (§ 68 Abs.1 BWO). Anschließend wird das Abstimmungsergebnis durch Auszählung der Stimmzettel festgestellt. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Stimmen gilt § 39 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(9) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. (§ 72 Abs. 1 BWO)
(10) Die Stimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine sowie ausgesonderte Wahlunterlagen werden vom Wahlvorstand verpackt, beschriftet und versiegelt und vom Sitzungsdienst sicher verwahrt.
(11) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Sitzungsdienst angenommen,
mit Eingangstag und am Auszählungstag mit Uhrzeit versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Sitzungsdienst versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt. Der Sitzungsdienst hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(12) Die Pakete nach Abs. 10 und 11 werden unmittelbar vernichtet nach der Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung in der die Wahl durchgeführt wurde.
Verfasser/in: Petra Bierwirth, Jürgen Krajewski
Wandlitz, 25.02.2022