Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Der Bürgermeister berichtet von der Ortsvorsteher- und Fraktionsvorsitzenden Runde vor zwei Tagen. Dort wurde diese Thematik diskutiert und ein Kompromiss gefunden, der bei allen anwesenden Fraktionen auf Anklang stieß.
Dieser Kompromiss beinhaltet, dass die Verwaltung und der Bürgermeister diese Vorlage in einem Jahr zum zweiten Sitzungslauf wieder einbringen werden. Somit hat man ein Jahr Zeit, um Herrn Braun kennenzulernen.
Herr Bury widerspricht dem Bürgermeister in Bezug auf die Runde der Ortsvorsteher- und Fraktionsvorsitzenden. Was dort besprochen wurde, ist unzutreffend wiedergegeben worden und er lässt sich nicht erklären. Es wurde kontrovers gesprochen aber keine Vorentscheidung in Bezug auf die heutige öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung getroffen.
Der Bürgermeister stimmt Herrn Bury zu, er hat sich falsch ausgedrückt. Nicht alle Fraktionen haben diesem Kompromiss zugestimmt.
Herr Krajewski merkt an, dass er den Vorschlag vom Bürgermeister gern in der Beschlussvorlage gesehen hätte.
Der Bürgermeister weist darauf hin, dass der Beschlusstext nicht geändert werden kann, da der Beschluss nicht befristet werden kann. Man kann aber im Protokoll vermerken, dass der Beschlusstext im nächsten Jahr nochmal eingebracht werden soll.
Herr Hintze hat eine allgemeine Frage zum Thema. Es gab eine Gerichtsverhandlung, bei der der Bürgermeister nicht zugegen war, dafür aber Herr Braun. Dieser hat sich dort als stellvertretender Bürgermeister zu erkennen gegeben, was auch rechtlich korrekt ist. Warum muss er dann gewählt werden? Wenn der Bürgermeister nicht da ist, ist er doch automatisch sein Stellvertreter.
Der Bürgermeister erklärt, dass es zwei unterschiedliche Arten von Stellvertretern gibt. Der Stellvertreter in Abwesenheit wird durch den Bürgermeister bestimmt, der allgemeine Stellvertreter wird auf Vorschlag des Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung benannt. Die Rechte und Pflichten des allgemeinen Stellvertreters sind deutlich weitreichender als die des Stellvertreters in Abwesenheit. Herr Braun hat sich richtig als Stellvertreter in Abwesenheit vorgestellt, der allgemeine Stellvertreter muss trotzdem beschlossen werden.
Herr Krajewski gibt eine Erklärung zum Tagesordnungspunkt ab.
„Seit einiger Zeit diskutieren wir die Personalie des allgemeinen Stellvertreters des Hauptverwaltungsbeamten. Am 10.02.2022 macht der Bürgermeister von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch und schlägt der Gemeindevertretung Herrn Braun zur Benennung durch die Gemeindevertretung vor. Das Ergebnis ist bekannt, 13 Gemeindevertreter haben sich gegen und 11 Gemeindevertreter für die Benennung von Herrn Braun ausgesprochen, also fand der Vorschlag mit Mehrheit keine Zustimmung. Jetzt macht der Bürgermeister erneut von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch und schlägt wieder Herrn Braun zur Benennung vor. Nach der vor kurzen geführten Diskussion zum Thema beim Treffen der Ortsvorsteher und Fraktionsvorsitzenden mit dem Bürgermeister, verstärkt sich mein Eindruck, dass es sich wohl letztlich um eine Kraftprobe zwischen Gemeindevertretern und Bürgermeister handelt. Die Gemeindevertretung ist in dieser Sache gespalten und wir haben einen Stand erreicht, der zu unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten in der Sache geführt hat.
Jetzt liegen zwei Vorschläge auf dem Tisch. Der Bürgermeister will den allgemeinen Stellvertreter befristend für ein Jahr benennen lassen. Herr Bergner schlägt vor, aus den Reihen der Verwaltung eine geeignete Person für ein Jahr benennen zu lassen. Aufgrund der besonderen Situation, der Meinungsverschiedenheiten und der Polarisierung zwischen Bürgermeister und Gemeindevertretung und in der Gemeindevertretung selbst, brauchen wir ein anderes demokratisches Verfahren. Deshalb sollte die Gemeindevertretung beschließen, eine Wahl nach § 40 Kommunalverfassung durchführen. Damit erhält das Amt und die Person eine starke demokratische Legitimation und die Mitglieder der Gemeindevertretung können in einer freien, unabhängigen und geheimen Wahl ihre Stimme abgeben.
Deshalb stellen wir den Antrag, den allgemeinen Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten nach § 40 in einer geheimen Wahl zu bestimmen.“
Herr Berlin verweist auf die Aussage der Kommunalaufsicht zu diesem Thema, die allen Gemeindevertretern zugegangen ist. Dort wurde formuliert, dass diese Funktion nicht wählbar ist. Er findet es rechtlich bedenklich, dass sich die Gemeindevertreterversammlung über die Kommunalverfassung stellen, diese aushebeln und bestimmen will, dass trotzdem gewählt wird.
Herr Bury führt aus, dass niemand weiß, wer von den Amtsleitern zu der Frage gehört worden ist, sich vorstellen zu können, vorübergehend diese Vertreterrolle einzunehmen. Weiterhin hat er schon am 10.02. vorgetragen, dass es sich um eine Wahl handelt und der Begriff „Benennung“ irreführend ist. Der Stellvertreter ist zu wählen, was sich aus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Grundgesetz ergibt. Außerdem ist den Gemeindevertretern das Ergebnis der Anfrage an die Kommunalaufsicht bekannt. Laut der dortigen Sachbearbeiterin handelt es sich nicht um eine Wahl, sondern um eine Benennung die durch offene Abstimmung herbeizuführen ist. Herr Bury merkt an, dass die Sachbearbeiterin nicht die letzte Instanz ist, die feststellt, wie die Brandenburgische Kommunalverfassung auszulegen ist. Er begründet dies mit dem Kommentar von Schuhmacher, der zu § 56 Ordnungsnummer 6.2 ausführt, dass der Bürgermeister ein Vorschlagsrecht für die Wahl seines Vertreters hat und fragt, wer nun Recht hat - Schuhmacher oder die Sachbearbeiterin. Es geht heute darum, dass jemand der stellvertretende Bürgermeister werden soll und somit dann die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bürgermeister hat, der direkt gewählt wird. Deshalb soll die Gemeindevertretung diesen Vertreter wählen. Abschließend hält Herr Bury bei der Frage des Verfahrens die Auskunft der Kommunalaufsicht für unzutreffend.
Herr Brauer stimmt den Ausführungen von Herrn Krajewski und Herrn Bury grundsätzlich zu. Auf der einen Seite steht die Aussage einer Sachbearbeiterin der Kommunalaufsicht, die auch nur Kommentare der Brandenburgischen Kommunalverfassung liest. Auf der anderen Seite ist Herr Krajewskis Ausführung sicherlich nicht falsch, einen Stellvertreter in einer Wahl zu benennen. Er bemängelt, dass die vorliegende Beschlussvorlage nicht den Aspekt enthält, dass sie nach einem Jahr wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das festhalten der Aussage im Protokoll hat keine Bindungswirkung.
Frau Bierwirth schließt sich den Worten von Herrn Brauer an und führt aus, dass die Brandenburgische Kommunalverfassung für diese Funktion keine Befristung vorsieht. Die Gemeindevertretung habe somit kein Recht darauf, eine Befristung vorzunehmen und diese gegebenenfalls in einem Jahr wieder zu ändern. Sie sieht darin keinen Kompromissvorschlag.
Der Bürgermeister bekräftigt, dass er sich an seine Worte hält wenn er sagt, dass er die Beschlussvorlage in einem Jahr wieder auf die Tagesordnung setzen wird. Er stellt die Frage in den Raum, wem geglaubt werden soll, wenn nicht der Kommunalaufsicht.
Herr Seefeldt erinnert daran, dass seit der Kommunalwahl 2019 eine Missstimmung in der Gemeindevertretung Wandlitz aufgetreten ist und erinnert an die Bedeutung einer guten kommunalen Zusammenarbeit. Der Bürgermeister sei nicht derjenige, der eine Befristung vorgeschlagen hat. Es ist eine Auslegung für ein Jahr auf Wunsch der Ortsvorsteher- und Fraktionsvorsitzenden Runde, ein Friedensangebot, das man annehmen sollte. Er rügt Frau Bierwirth als SPD-Fraktionsvorsitzende zu der Aussage bezüglich des, ihrer Meinung nach falschen, Verfahrens und macht in dem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die SPD-Fraktion seit dem heutigen Tag zwei Mitglieder weniger hat. Er bittet darum, dass der vorliegende Vorschlag, nämlich die Benennung und nicht die Wahl, durchgeführt wird und hofft, dass die Mehrheit der Gemeindevertreter dem folgt.
Herr Hintze gibt zu bedenken, dass der Bürgermeister Herrn Braun vorschlägt, weil eine Vertrauensbasis gegeben ist und dies einen besonderen Sachverhalt darstellt, der ihm auch zusteht. Er bittet den Beschlusstext für das Protokoll festzuhalten und um Abstimmung.
Herr Siebert findet das Prozedere sehr skurril und beantragt im Namen der Fraktion F.Bg.W. eine namentliche Abstimmung. Er merkt weiterhin an, dass er dieser Beschlussvorlage zustimmen wird.
Frau Mauersberger zitiert den § 56 Abs.1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Dieser besagt, dass die Gemeinde einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben muss. Wenn der Bürgermeister jemanden vorschlägt, muss man ihm glauben, dass sich niemand anderes findet und das Vertrauen haben, dass dieser Stellvertreter auch ein guter Stellvertreter ist. Sie spricht sich eindeutig für Herrn Braun aus und moniert die laufende Debatte.
Herr Krajewski betont, dass er lediglich die Frage des Verfahrens ansprechen wollte. Seitens der Kommunalaufsicht wurde die Auskunft erteilt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Benennung“ keine Wahl sondern eine offene Abstimmung definiert hat. Aber der Gesetzgeber hat auch einen Ermessensspielraum gegeben, welcher sich darin widerspiegelt, dass der Gesetzgeber keine Wahl vorgesehen hat, diese aber auch nicht abgelehnt hat. Das bedeutet, die Gemeindevertretung hat in ihrem Selbstorganisationsrecht einen Ermessensspielraum. Weiterhin wird bei der offenen Abstimmung davon ausgegangen, dass die Gemeindevertretung sich weitestgehend einig ist, dass man die Personalie mit übergroßer Mehrheit bestimmt. Aber gerade das ist in der hiesigen Situation nicht der Fall. Man merkt an der laufenden Diskussion, dass es ein Für und Wider gibt und die fairste Lösung die geheime Wahl ist. Diese hat den Vorteil, dass es eine hohe demokratische Legitimation ist und jeder nach seinem eigenem Gewissen entscheiden kann. Herr Krajewski zitiert einige Passagen des § 56 des Kommentars der Brandenburgischen Kommunalverfassung zur Bestellung, Wahl und Abwahl. Er weist abschließend darauf hin, dass der Antrag ein normales und demokratisches Verfahren ist und jeder Gemeindevertreter einen solchen stellen kann.
Herr Striegler findet es fair wenn man erwähnt, dass Frank Bergner den Vorschlag eingebracht hat, vorübergehend einen anderen Kandidaten seitens der Verwaltung aufzustellen. Er stellt die Frage, ob die Verwaltung geprüft hat, ob alle in Frage kommenden Kandidaten nicht bereit sind, diese Verantwortung zu übernehmen.
Der Bürgermeister sichert zu, es mehrfach geprüft zu haben und dass alle es abgelehnt haben. Niemand ist bereit, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen. Weiterhin zitiert er den Potsdamer Kommentar zu § 56 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Dieser besagt, dass die Gemeindevertretung über den durch den Bürgermeister vorgeschlagenen namentlich benannten allgemeinen Stellvertreter durch offene Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen entscheidet.
Der Vorsitzende fasst zusammen, dass zwei Anträge vorliegen. Er lässt über Herrn Krajewskis Antrag zur Abhaltung in geheimer Wahl abstimmen, da dieser der weitest gehende sei.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 14 Ablehnung: 9 (Herr Hintze) Enthaltung: einige
Der Vorsitzende stellt fest, dass somit eine geheime Wahl stattfinden wird und die namentliche Abstimmung obsolet wird.
Frau Braune stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung. Das Verfahren soll durch die Kommunalaufsicht geprüft werden und sollte der Kommunalaufsicht in Eberswalde nicht vertraut werden, weil behauptet wird, dass sie es falsch auslegen, soll die nächste Ebene zu Rate gezogen werden. Ihrer Ansicht nach ist eine Wahl nicht möglich.
Der Vorsitzende stellt fest, dass das Verfahren der geheimen Wahl in Form einer Briefwahl stattfinden muss. Er schlägt weiterhin vor, den Briefwahlvorstand von TOP 11 beizubehalten und lässt darüber abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: einstimmig Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
Herr Braun merkt an, dass die Initiative von Frau Braune abgewartet werden muss und bittet um einen Verfahrensvorschlag seitens der Gemeindevertretung, da gemäß § 12 a der Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz lediglich drei Werktage nach Beschlussfassung zur Verfügung stehen, in den Briefwahlvorgang einzutreten. Er gibt zu bedenken, was geschieht, wenn die Kommunalaufsicht nicht innerhalb von den drei Tagen ihr Votum abgibt beziehungsweise die nächste Ebene, das Landesinnenministerium. Er stellt die konkrete Frage, wie das Hauptamt beziehungsweise der Sitzungsdienst beide Vorgaben übereinander bringen sollen.
Herr Berlin regt an, den Beschluss zu fassen, dass die Antwort aus dem Innenministerium abzuwarten ist. Man kann nicht in eine Wahl eintreten, wenn das Innenministerium danach bestätigt, dass das Verfahren nicht rechtmäßig ist.
Der Vorsitzende erklärt, dass die Kommunalaufsicht am Freitag kontaktiert wird. Sollte bis Montag keine Stellungnahme eingehen, wird die Briefwahl durchgeführt. Beschluss:
Die Gemeindevertretung hat beschlossen, ein Briefwahlverfahren gemäß § 12a der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung durchzuführen. |
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