Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2021-0419  

 
 
Betreff: Widmung Radweg entlang der L 29, zwischen Ortsteil Lanke/Ützdorf und Ortsteil Lanke/Obersee
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:TB11
Der Bürgermeister
Federführend:TB_Strassenverwaltung Beteiligt:TB_Tiefbau
    K_Kämmerei
   Bgm
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
14.02.2022 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
22.02.2022 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
07.03.2022 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
17.03.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz      
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
23.03.2022 
Fortsetzungssitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Radweg Lanke Ützdorf Anlage
Widmungsverfügung -Radweg Lanke Uetzdorf

Begründung / Erläuterung

Begründung / Erläuterung

 

Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.

Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der öffentlichen Straße erfolgt nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG).

Der Radweg zwischen den Ortsteilen Lanke/Ützdorf und Lanke/Obersee wurden durch die Gemeinde hergestellt. Gemäß des Zuwendungsbescheides des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg wurde als Auflage der Projektförderung vor Baubeginn eine Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und der Gemeinde Wandlitz geschlossen, die die  Übernahme der Straßenbaulast durch die Gemeinde vorsieht. Dazu wurde  ein Ausbaubeschluss, Vorlage-Nr. BV-GV/2015-0144, herbeigeführt.

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag erlangt hat (§ 6 BbgStrG). Mit den Eigentümern wurden dazu Bauerlaubnisverträge abgeschlossen und der Eigentumserwerb nach Schlussvermessung vereinbart.

Der Bau des Radweges ist abgeschlossen, die Freigabe für die Allgemeinheit ist erfolgt.

Somit kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen.

Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Brandenburgisches Straßengesetz

Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg

 


Finanzielle Auswirkungen:    Ja   Nein

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,

 

- die Flurstücke 79, 104, 108, 111, 114, 117, 119, 120, 123, 126, 127, 129, 131, 132, 133, 136, 137, 138, in der Flur 6 der Gemarkung Lanke und die Flurstücke 119, 131, 132, 133, 136, 137, 138 teilweise, 139, 140, 142, 143, 145, 146, in der Flur 7 der Gemarkung Lanke, gemäß § 6 Abs.1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) als sonstige öffentliche Straße (Radweg) zu widmen,

 

- den Bürgermeister zu beauftragen, die angefügte Widmungsverfügung zu erlassen und im Amtsblatt der Gemeinde Wandlitz öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

 


Anlagen:

 

Übersichtsplan

Widmungsverfügung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Radweg Lanke Ützdorf Anlage (81 KB)    
Anlage 1 2 Widmungsverfügung -Radweg Lanke Uetzdorf (396 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   13.04.2022 09:32:48   Sophie Seefeldt