Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der öffentlichen Straße erfolgt nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Der Radweg zwischen den Ortsteilen Lanke/Ützdorf und Lanke/Obersee wurden durch die Gemeinde hergestellt. Gemäß des Zuwendungsbescheides des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg wurde als Auflage der Projektförderung vor Baubeginn eine Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und der Gemeinde Wandlitz geschlossen, die die Übernahme der Straßenbaulast durch die Gemeinde vorsieht. Dazu wurde ein Ausbaubeschluss, Vorlage-Nr. BV-GV/2015-0144, herbeigeführt. Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag erlangt hat (§ 6 BbgStrG). Mit den Eigentümern wurden dazu Bauerlaubnisverträge abgeschlossen und der Eigentumserwerb nach Schlussvermessung vereinbart. Der Bau des Radweges ist abgeschlossen, die Freigabe für die Allgemeinheit ist erfolgt. Somit kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,
- die Flurstücke 79, 104, 108, 111, 114, 117, 119, 120, 123, 126, 127, 129, 131, 132, 133, 136, 137, 138, in der Flur 6 der Gemarkung Lanke und die Flurstücke 119, 131, 132, 133, 136, 137, 138 teilweise, 139, 140, 142, 143, 145, 146, in der Flur 7 der Gemarkung Lanke, gemäß § 6 Abs.1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) als sonstige öffentliche Straße (Radweg) zu widmen,
- den Bürgermeister zu beauftragen, die angefügte Widmungsverfügung zu erlassen und im Amtsblatt der Gemeinde Wandlitz öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Anlagen:
Übersichtsplan Widmungsverfügung
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