die Straßen
„Leineweberstraße“ und „Wollspinnerstraße“ in der Gemarkung Schönwalde, Flur
11, Flurstücke 294 bis 298, 316 bis 321, 335 und 467 als Gemeindestraßen gemäß
§ 6 BbgStrG zu widmen.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentlichen Straßen
sind in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung
unanfechtbar geworden ist.
12.01.2010 - Ortsbeirat Schönwalde
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
beschließt,
die Straßen „Leineweberstraße“
und „Wollspinnerstraße“ in der Gemarkung Schönwalde, Flur 11, Flurstücke 294
bis 298, 316 bis 321, 335 und 467 als Gemeindestraßen gemäß § 6 BbgStrG zu
widmen.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentlichen Straßen
sind in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung
unanfechtbar geworden ist.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:5
Ablehnung:.
Enthaltung:.
26.01.2010 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt,
die Straßen „Leineweberstraße“ und „Wollspinnerstraße“ in
der Gemarkung Schönwalde, Flur 11, Flurstücke 294 bis 298, 316 bis 321, 335 und
467 als Gemeindestraßen gemäß § 6 BbgStrG zu widmen.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentlichen Straßen sind in das Straßenverzeichnis
der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:5
Ablehnung:.
Enthaltung:.
01.02.2010 - A1 Hauptausschuss
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
beschließt,
die Straßen „Leineweberstraße“
und „Wollspinnerstraße“ in der Gemarkung Schönwalde, Flur 11, Flurstücke 294
bis 298, 316 bis 321, 335 und 467 als Gemeindestraßen gemäß § 6 BbgStrG zu
widmen.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentlichen Straßen
sind in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung
unanfechtbar geworden ist.
die Straßen „Leineweberstraße“ und
„Wollspinnerstraße“ in der Gemarkung Schönwalde, Flur 11, Flurstücke 294 bis
298, 316 bis 321, 335 und 467 als Gemeindestraßen gemäß § 6 BbgStrG zu widmen.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentlichen Straßen sind in das
Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar
geworden ist.