Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Tagesordnung - Sondersitzung des Ortsbeirates Klosterfelde  

 
 
Bezeichnung: Sondersitzung des Ortsbeirates Klosterfelde
Gremium: Ortsbeirat Klosterfelde
Datum: Mo, 11.06.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:53

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung und Begrüßung      
Ö 2  
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung      
Ö 3  
Feststellung der Beschlussfähigkeit      
Ö 4  
Änderungsanträge/Bestätigung des öffentlichen Teils der Tagesordnung      
Ö 5  
Bestätigung der Niederschrift des öffentlichen Teils vom 23.04.2018  
Ob K-31/2018  
Ö 6  
Bericht des Ortsvorstehers      
Ö 7  
Informationen und Anfragen      
Ö 8  
Einwohnerfragestunde      
Ö 9  
Vergabe von Planungsleistungen für das Herstellen von Unterrichtsräumen in Fertigteilbauweise für die Grundschule Klosterfelde  
Enthält Anlagen
BV-A1/2018-0266  
Ö 10  
Beschlussantrag zur Unterschutzstellung des Wandlitzer Teils des Liepnitzwaldes als Erholungswald nach dem Landeswaldgesetz (LWalG) Brandenburg  
Enthält Anlagen
BV-GV/2018-0477  
Ö 11  
Zukünftige Verfahrensweise zur Aufstellung von Bebauungsplänen in der Gemeinde Wandlitz
Enthält Anlagen
BV-GV/2018-0478  
    VORLAGE
    ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

 

   
    28.05.2018 - Ortsbeirat Klosterfelde
    Ö 12 - 
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 4

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

 

   
    28.05.2018 - Ortsbeirat Lanke
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

      formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von      Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 2

Ablehnung: 0

Enthaltung: 1

 

   
    28.05.2018 - Ortsbeirat Prenden
    Ö 11 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 3

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

   
    28.05.2018 - Ortsbeirat Schönerlinde
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 1

Ablehnung: 0

Enthaltung: 2

 

   
    28.05.2018 - Ortsbeirat Zerpenschleuse
    Ö 10 - abgelehnt
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 0

Ablehnung: 0

Enthaltung: 3

 

   
    29.05.2018 - Ortsbeirat Schönwalde
    Ö 11 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Abstimmungsergebnis: Rückstellung der BV bis zur Stellungnahme der Kommunalaufsicht

 

Zustimmung: 4 Stimmen für die Rückstellung der BV bis zur Stellungnahme der Kommunalaufsicht

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

   
    29.05.2018 - Ortsbeirat Stolzenhagen
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 5

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

   
    29.05.2018 - Ortsbeirat Wandlitz
    Ö 11 - geändert beschlossen
   

Beschluss: (Empfehlung zur Rückstellung)

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 8 (Herr Hintze)

Ablehnung: 0

Enthaltung: 1

 

   
    30.05.2018 - Ortsbeirat Basdorf
    Ö 11 - 
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

   formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

   
    06.06.2018 - Ortsbeirat Basdorf
    Ö 11 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 6

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

   
    11.06.2018 - Ortsbeirat Klosterfelde
    Ö 11 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 5

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

   
    12.06.2018 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
    Ö 15 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

  1. Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
  3. Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
  4. Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Abstimmungsergebnis (Zurückstellung):

 

Zustimmung: 5

Ablehnung: 0

Enthaltung: 1

 

 

   
    25.06.2018 - A1 Hauptausschuss
    Ö 13 - zurückgezogen
   

Beschluss:

1.Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.

2.Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.

3.Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.

4.Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglich t

 

Abstimmungsergebnis: Vom Einreicher zurückgezogen.

 

 

Ö 12  
Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung hier: Neubau Trainingsplatz SG Union 1919 Klosterfelde e.V. als Kunstrasenplatz  
BV-GV/2018-0482  
Ö 13  
Selbstbindungsbeschluss zur Fortschreibung der Wohnungspolitischen Umsetzungsstrategie (WUS) der Gemeinde Wandlitz  
Enthält Anlagen
BV-GV/2018-0485  
Ö 14  
Vergabe einer Teilfläche des Flurstückes 1302 der Flur 3 von Klosterfelde sowie die Flurstücke 855/33 und 855/34 der Flur 3 von Klosterfelde im Erbbaurecht zur Errichtung einer Integrationskindertagesstätte  
Enthält Anlagen
BV-GV/2018-0487  
Ö 15  
Vorschläge zum Haushaltsplan 2019 der Gemeinde Wandlitz
BV-Ob/2018-0064  
N 16     Änderungsanträge/Bestätigung des nicht öffentlichen Teils der Tagesordnung    
N 17     Bestätigung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils vom 23.04.2018