Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2018-0478  

 
 
Betreff: Zukünftige Verfahrensweise zur Aufstellung von Bebauungsplänen in der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:HA12
Fraktion DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG
Federführend:HA_Hauptamt Beteiligt:Bgm
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
28.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde    
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
28.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
28.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Prenden ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
28.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
28.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse abgelehnt   
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
29.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde geändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
29.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
29.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz geändert beschlossen   
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
30.05.2018 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf    
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
06.06.2018 
(Sonder-) Sitzung des Ortsbeirates Basdorf ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
11.06.2018 
Sondersitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
12.06.2018 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung geändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
25.06.2018 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zurückgezogen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
Anlagen:
Stellungnahme der Verwaltung zu 0478
SCHREIBEN KOMMUNALAUFSIC_20180613113102

ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Begründung / Erläuterung

Mit dem Erlass von B-Plänen steht der Gemeinde ein Instrument der Bauleitplanung zur Verfügung, welches  der Gemeinde die Möglichkeit gibt, im Rahmen ihrer Planungshoheit „ein Recht am eigenen Ortsbild“ 1 umzusetzen und das der Gemeinde garantiert, sich „ihre eigene, unverwechselbare städtebauliche Gestalt“ ² geben zu können.

Die Leitbilddiskussion im letzten Jahr hat gezeigt, dass viele Wandlitzer Bürger sich einen Erhalt des vorhandenen Charakters mit seinem wahrnehmbar großen Grünanteil wünschen.

Insbesondere möchten sie in die zukünftige Gestaltung intensiver einbezogen werden.

Leider haben die letzten Jahre gezeigt, dass unsere Bauleitplanung dieses Bürgerinteresse nicht vollständig umsetzt und oft die gesteckten Ziele nicht erreicht werden.

Mögliche Probleme würden wir mit folgenden Punkten belegen:

Die Planungsunterlagen sind tlw. nicht aktuell: vorhandene Bebauungen sind nicht eingetragen bzw. werden während der B-Plan-Erstellung genehmigt, wobei sie im Konflikt zur Planung stehen und damit neue Maßstäbe setzen!

Mit dem Bebauungsplan werden Waldflächen umgewandelt ohne bestimmte Bereiche dieser Waldflächen oder Einzelbäume zu schützen. Damit sind Komplett-Rodungen nicht mehr zu verhindern.

Schlussfolgernd fordern wir eine Optimierung  bei der Erstellung von Bebauungsplänen.

 

1 Geis, Kommunalrecht, 3.Aufl. 2014, §6Rn.20.

² Finkelnburg/Ortloff/Kment,Öffentliches Baurecht, Bd.1, 6.Aufl. 2011, S.34.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

1.Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.

2.Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.

3.Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.

4.Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den

formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahme der Verwaltung zu 0478 (265 KB)    
Anlage 2 2 SCHREIBEN KOMMUNALAUFSIC_20180613113102 (115 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   26.06.2018 15:58:51   Astrid Gäbler