Herr Schult, Ordnungsamtmitarbeiter, erklärt dass durch
die 1. Änderung zur Straßenreinigungsgebührensatzung, der Winterdienst entlang
der B 109 auf den Geh- und Radwegen und
im OT Wandlitz die Thälmann Str. bis zur Kita, sowie für die Bernauer
Chaussee bis zum Bahnhof durch die Gemeinde gewährleistet werden soll.
Im OT Klosterfelde wurde durch den Ortsbeirat die Aufnahme
der Bahnhofstraße empfohlen und er
bat darum, diesen Vorschlag mit in die Abstimmung aufzunehmen.
Frau Bohnebuck möchte wissen, wer für den Bereich
Mühlenbecker Chaussee (OT SW)
insbesondere Eichengrund / Bahnhofspassage zum Winterdienst verpflichtet
ist.
Herr Schult verweist auf die bereits bestehende Satzung
zur Regelung der Pflichten
gegenüber den Eigentümern, er wird jedoch die Prüfung dazu vornehmen. Er bittet
auch zu bedenken, dass die Kapazitäten des Winterdienstes mit den Änderungen
bereits ausgeschöpft sind.
Herr Schultz fragt nach den Geh- und Radwegen, die mit
Fördermitteln gebaut wurden sowie der Klosterfelder Straße (Stege) und
Basdorfer Straße, inwieweit die Gemeinde hier in der Pflicht steht. Herr Schult
wird die Klärung mit dem Bauamt
tätigen.
Herr Häser bittet um Prüfung zur Streupflicht für die
Radwege zwischen den Ortsteilen.
Hierzu wurde geantwortet, dass der Landesbetrieb Straßenwesen bzw. der zuständige
Straßenbaulastträger zuständig sei.
Herr Striegler zitiert aus der bestehenden Satzung § 4 Abs. 4 Satz 2, dazu wurde bereits
vor zwei Jahren wegen dem Grundsatz der Wahrung der Privatsphäre vom Ausschuss
der Gemeindevertretung die dementsprechende Streichung empfohlen. Nach Auskunft
der Kommunalaufsichtsbehörde sei
diese auch der Ansicht, dass der
Satz „zur Gewährleistung zum Zutritt auf die Grundstücke…“ gestrichen
werden sollte. Er bittet um die entsprechende Prüfung in dem dazugehörigen Protokoll.
Herr Musewald bittet Frau Luther um Prüfung der
Angelegenheit.
Der Ausschuss A 4 positioniert sich weiterhin für die
Streichung des Satzes wie vor
2 Jahren und bittet die entsprechende Änderung zu
tätigen.
Herr Rosenfeld spricht den § 4 Abs. 3 Satz 2
Anzeigepflicht bei Eigentümerwechsel
an.
Frau Luther antwortet dazu, dass es mit der Kämmerei
geklärt wird, wie die Umsetzung der Gebührenpflicht bei Verkauf von
Grundstücken gegenüber den Käufern ist.
Im Grundsatz nach muss sich jedoch der Käufer über die in
der Gemeinde bestehenden Satzungen erkundigen.
Der Ausschuss A 4 empfiehlt der Gemeindevertretung die
vorliegende 1. Änderungssatzung der Straßenreinigungsgebührensatzung mit
folgenden Änderungen zuzustimmen:
Aufnahme der Bahnhofstraße (OT K) zuzustimmen.
Streichung § 4 Abs. 4, Satz 2
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Wandlitz beschließt die 1. Änderungssatzung der
Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Wandlitz in der vorliegenden
Fassung.