Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Im
Februar 2005 hat die Gemeindevertretung Wandlitz erstmals eine Richtlinie zur
Förderung von Kunst, Kultur und Heimatpflege beschlossen. Nach der zurzeit
bestehenden Richtlinie obliegt die Entscheidung über die Förderung von
örtlichen Vorhaben dem jeweiligen Ortsbeirat. Anträge über 1.000 € werden durch
den Haupt- und Finanzausschuss auf Empfehlung des A 5 und des Ortsbeirates
entschieden. Bei der Gewährung von
Zuschüssen von überörtlichen Vorhaben entscheidet der Ausschuss für Soziales,
Senioren, Wohnen, Kultur und Städtepartnerschaften bei Anträgen bis 1.000 €.
Anträge über 1.000 € werden durch den Haupt- und Finanzausschuss auf Empfehlung
des A 5 entschieden. Die bewilligten
Zuschüsse werden für Vorhaben verwendet, die dem Gemeinwohl der Gemeinde
dienen. Gefördert werden künstlerische Angebote insbesondere für Kinder,
Jugendliche und Senioren, Veranstaltungen der Ortsteile,
Jubiläumsveranstaltungen der Vereine. Zuschüsse wurden auch zur Absicherung der
laufenden Vereinsarbeit bewilligt. Die
bestehende Richtlinie zur Vergabe von Zuschüssen zur Förderung von Kunst,
Kultur und Heimatpflege wurde überarbeitet. Das
Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren wurde neu geregelt. Konkret
wurde festgelegt, welche Unterlagen dem Antrag auf Förderung beizufügen sind,
bis wann die Anträge vorliegen müssen und wer über die Anträge entscheidet. Die Entscheidung über
die Förderung von örtlichen Vorhaben der Vereine und Verbände obliegt den
jeweiligen Ortsbeiräten. Soweit im Einzelfall 1.000 € überschritten werden
entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss auf Empfehlung des Ortsbeirates. Bei der Gewährung von
Zuschüssen von überörtlichen Vorhaben entscheidet der Haupt- und
Finanzausschuss auf Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Senioren, Wohnen,
Kultur und Städtepartnerschaften. Soweit im Einzelfall 1.000 € überschritten
werden entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss auf Empfehlung des A 5. Die Abrechnung der Förderung erfolgt im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises, mit kurzem Sachbericht und dem mit der Zuwendung erzielten Ergebnis. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend auszuweisen. Es ist zu erklären, dass die Mittel sparsam und satzungsgemäß verwendet wurden. Gesetzliche Grundlagen § 28 Abs. 2 Nr.9
Kommunalverfassung für das Land Brandenburg §§ 3 und 7
Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle
Auswirkungen: ja
Beschluss: Die
Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Richtlinie zur Förderung
von Kunst, Kultur und Heimatpflege. Anlagen: Richtlinie
der Gemeinde Wandlitz zur Förderung von Kunst, Kultur und Heimatpflege
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