Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Mit einer Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung der OrtsvorsteherInnen/Fraktionsvorsitzende am 28.07.2020 wurde den OrtsvorsteherInnen mitgeteilt, dass aufgrund der Corona-Maßnahmen die Verwendung der Mittel der Ortsbeiräte für das Haushaltsjahr 2020 eingeschränkt werden, einer Einzelfallprüfung unterliegen und ggf. an die Gemeinde zurückgeführt werden müssen. Dieser Verwaltungsakt hat keine kommunalrechtliche Grundlage und ist damit wirkungslos.
Mit Vorlage vom 20.02.2020, BV-GV/2020-0057 wurde durch die Gemeindevertretung, auch die Höhe der finanziellen Mittel aller Ortsbeiräte beschlossen. Dieser Beschluss wurde weder aufgehoben, noch ein Änderungsbeschluss durch die Gemeindevertretung gefasst.
Auf der Grundlage des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene“ vom 15.10.2018 Art. 3, wurden die §§ 46, 47 der Kommunalverfassung ergänzt und geändert. Dem § 46 Abs. 3 der Kommunalverfassung wird ein Abs. 3a mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden. Insbesondere kann dem Ortsbeirat bis zu einer durch die Gemeindevertretung festzulegenden Grenze die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Ortsteilbudgets übertragen werden.“
Die Schaffung eines Ortsteilbudget würde eine Möglichkeit schaffen, alle aufgrund der Corona-Pandemie nicht verwendete finanzielle Mittel auf die jeweiligen Ortsbeiräte zu übertragen, um sie dann entsprechend des § 46 der Kommunalverfassung zu verwenden. Mit dieser Änderung wurde im § 47 Abs. 1 der Kommunalverfassung folgender Satz angefügt: „Durch die Regelung in der Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher bezogen auf seinen Ortsteil zudem die Rechte der Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 Kommunalverfassung eingeräumt werden.“
Beide Anpassungen der Brandenburger Kommunalverfassung erweitern nicht nur die Kompetenz der Ortsbeiräte, sondern stärken auch die Stellung der OrtsvorsteherInnen im kommunalen Raum.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §§ 46, 47 Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene, Art. 3 Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung verweist den Vorschlag zur Schaffung eines Ortsteilbudgets an die Arbeitsgruppe „Satzungen und Leitbild“. Die Thematik Ortsteilbudget wird in die Haushaltsberatung des Jahres 2022 miteinbezogen.
2. Die aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht ausgeschöpften Mittel werden zu 50% an die Ortsbeiräte übertragen.
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