Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Tagesordnung - Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde
Gremium: Ortsbeirat Schönerlinde
Datum: Di, 24.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:36
Raum: Gemeindezentrum Schönerlinde
Ort: Schönerlinder Chaussee 40

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung und Begrüßung (.)      
Ö 2  
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Anwesenheit      
Ö 3  
Änderungsanträge/Bestätigung des öffentlichen Teils der Tagesordnung      
Ö 4  
Bestätigung der Niederschrift des öffentlichen Teils vom 06.08.2019  
Ob SL-02/2019  
Ö 5  
Bericht des Ortsvorstehers      
Ö 6  
Informationen und Anfragen      
Ö 7  
Einwohnerfragestunde      
Ö 8  
Trinkwasserversorgung in Wandlitz – Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge und Umstieg auf ein reines Gebührenmodell hier: Antrag der Gemeindevertreter Herr Bury, Herr Herget, Frau Hirsch, Herr Wagner und Herr Hintze
Enthält Anlagen
BV-GV/2019-0035  
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Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

 

 

   
    07.08.2019 - Gemeindevertretung Wandlitz
    Ö 6 - zur Kenntnis genommen
   

 

 

 

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten und  Kosten der Rechtsvertretung.

Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

nftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung glich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger über alle Instanzen hinweg wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

 

 

 

 

   
    16.09.2019 - Ortsbeirat Lanke
    Ö 8 - abgelehnt
   

 

 

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  0

Ablehnung:  2

Enthaltung:  0

 

   
    16.09.2019 - Ortsbeirat Schönwalde
    Ö 8 - abgelehnt
   

 

Beschluss 1:

 

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  1

Ablehnung:  3

Enthaltung:  0

 

   
    23.09.2019 - Ortsbeirat Klosterfelde
    Ö 8 - abgelehnt
   

Wenn die Gemeinde versucht, diesen Beschluss umzusetzen, würde der NWA zerbrechen. Wandlitz kann allerdings einen eigenen Verband nicht betreiben.

 

 

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Es wird einstimmig die Blockabstimmung beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  0

Ablehnung:  8

Enthaltung:  0

 

   
    24.09.2019 - Ortsbeirat Basdorf
    Ö 10 - geändert beschlossen
   

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 1

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

x

 

 

3

Herr Thomas Rüdiger

x

 

 

4

Frau Monika Braune

x

 

 

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

 

x

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

Gesamt:

5

1

0

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 2

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

 

x

 

3

Herr Thomas Rüdiger

 

x

 

4

Frau Monika Braune

 

x

 

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

 

x

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

 

x

 

3

Herr Thomas Rüdiger

 

x

 

4

Frau Monika Braune

 

x

 

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

 

x

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

Gesamt:

2

4

0

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Beschluss 4

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

 

x

 

3

Herr Thomas Rüdiger

 

x

 

4

Frau Monika Braune

 

 

x

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

 

x

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

Gesamt:

2

3

1

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 5

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

x

 

 

3

Herr Thomas Rüdiger

x

 

 

4

Frau Monika Braune

x

 

 

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

x

 

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 6

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

x

 

 

3

Herr Thomas Rüdiger

x

 

 

4

Frau Monika Braune

 

x

 

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

 

x

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

Gesamt:

4

2

0

 

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Beschluss 7

 

 

 

 

 

Name

Ja

Nein

Enth.

1

Herr Frank Bergner

 

 

 

2

Herr Uwe Liebehenschel

 

x

 

3

Herr Thomas Rüdiger

 

x

 

4

Frau Monika Braune

 

x

 

5

Frau Katja Hoyer

 

 

 

6

Herr Peter Liebehenschel

 

x

 

7

Herr Michael Siebert

 

 

 

8

Herr Norbert Bury

x

 

 

9

Herr Hans-Jürgen Herget

x

 

 

 

Gesamt:

2

4

0

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 

Ablehnung: 

Enthaltung: 

 

   
    24.09.2019 - Ortsbeirat Schönerlinde
    Ö 8 - abgelehnt
   

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

 

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

 

Abstimmungsergebnis (Beschluss 1 bis 7 in Blockabstimmung):

Zustimmung: 

Ablehnung:  4

Enthaltung: 

 

Der Ortsbeirat Schönerlinde empfiehlt, die Beschlussvorlage abzulehnen.

 

 

   
    24.09.2019 - Ortsbeirat Stolzenhagen
    Ö 11 - abgelehnt
   

 

 

 

 

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  1

Ablehnung:  3

Enthaltung:  1

 

   
    24.09.2019 - Ortsbeirat Wandlitz
    Ö 12 - geändert beschlossen
   

 

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Unter der Bedingung, dass der zweite Absatz komplett gestrichen wird, da die Arbeitsgruppe ohne Zielsetzung zu gründen ist, kann der Ortsbeirat wie folgt empfehlen.

 

Zustimmung:  8 (Hintze)

Ablehnung:  0

Enthaltung:  1

 

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  5 (Hintze)

Ablehnung:  4

Enthaltung:  0

 

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Es erfolgt eine rege Diskussion über Gerechtigkeit und Gleichstellung. Ein Antrag auf 1. Lesung erfolgt ausdrücklich nicht.

 

Zustimmung:  1 (Hintze)

Ablehnung:  6

Enthaltung:  2

 

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Abstimmungsergebnis:

 

Es erfolgt eine rege Diskussion mit dem Grundtenor, dass noch Evaluationen erfolgen müssen, bevor eine Entscheidung erfolgen kann.

 

Herr Borchert stellt den Antrag auf 1. Lesung.

 

Zustimmung:  8

Ablehnung:  1 (Hintze)

Enthaltung:  0

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  8 (Hintze)

Ablehnung:  0

Enthaltung:  1

 

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  9 (Hintze)

Ablehnung:  0

Enthaltung:  0

 

 

 

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Es erfolgt eine rege Diskussion über Befangenheiten.

 

Zustimmung:  2 (Hintze)

Ablehnung:  0

Enthaltung:  7

 

 

   
    24.09.2019 - Ortsbeirat Zerpenschleuse
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  3

Ablehnung:  0

Enthaltung: 0

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  3

Ablehnung:  0

Enthaltung: 0

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  3

Ablehnung:  0

Enthaltung: 0

 

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  3

Ablehnung:  0

Enthaltung: 0

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  3

Ablehnung:  0

Enthaltung: 0

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  3

Ablehnung:  0

Enthaltung:  0

 

   
    26.09.2019 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
    Ö 12 - geändert beschlossen
   

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Beschluss 1

(geändert, s.o.)

Beschluss 2

Beschluss 3

Beschluss 4

Beschluss 5

(geändert,

s.o.)

Beschluss 6

Beschluss 7

Fr. Berbig

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Hr. Borchert

Zustimmung

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

Zustimmung

Zustimmung

Enthaltung

Hr. Liste

Enthaltung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Hr. Herget

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Hr. Hinze

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Zustimmung

Fr. Dr. Kalinowski

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

Hr. Liebehenschel

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ergebnis

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

 

 

   
    30.09.2019 - A3 Ausschuss für Bildung, Jugend, Kitas und Sport
    Ö 12 - geändert beschlossen
   

 

 

 

Beschluss 1:  3/2/1- mehrheitlich ja

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:   2/3/1- abgelehnt

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:            1/4/1-  abgelehnt

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:  1/3/2- abgelehnt

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

 

 

 

Beschluss 5:      4/2/- - angenommen

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6: 3/2/1- angenommen

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:- 1/4/1- abgelehnt

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 

Ablehnung: 

Enthaltung: 

 

   
    02.10.2019 - A4 Ausschuss für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit
    Ö 11 - abgelehnt
   

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen?

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmungsergebnis 1:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

Abstimmungsergebnis 2:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

Abstimmungsergebnis 3:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

Abstimmungsergebnis 4:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

Abstimmungsergebnis 5:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

Abstimmungsergebnis 6:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

 

Abstimmungsergebnis 7:

Name

 

ja

nein

Enth.

Rico Brauer – F.Bg.W.

 

 

X

 

Norbert Bury - AfD

 

X

 

 

Isabelle Czok-Alm - DIE LINKE

 

 

X

 

Jürgen Hintze -

BVB/Freie Wähler

 

X

 

 

Frank Bergner – DIE LINKE

Für befangen erklärt

 

 

 

Frank Liste - SPD

Nicht anwesend

 

 

 

Ulrike Mauersberger - CDU

 

 

X

 

 

 

   
    14.10.2019 - A1 Hauptausschuss
    Ö 17 - geändert beschlossen
   

Die Anwesenden sprechen sich für eine Einzelabstimmung aus.

 

Frau Braune erläutert, dass im Frühjahr 2020 ein Workshop zum Thema NWA stattfinden wird. Oranienburg und Mühlenbeck haben das begrüßt.

 

Herr Bury kritisiert, dass der Workshop unter der Leitung des Verbandsvorstehers stattfindet.

Dann führt er kurz in den ersten Beschluss ein.

 

Herr Borchert befürwortet den Workshop und erläutert, dass im Ortsbeirat die Empfehlung gegeben wurde den zweiten Absatz zu streichen.

 

Frau Braune sagt in Absatz 1 wurde die bisher gelebte Praxis festgehalten. Sie würde Punkt 1 ohne Absatz 2 zustimmen.

 

Es wird über den geänderten Beschluss abgestimmt.

 

 

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

 

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

 

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Abstimmung:

Zustimmung: 5

Ablehnung:   1

Enthaltung:   1

 

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Abstimmung:

Zustimmung: 1

Ablehnung:   5

Enthaltung:   1

 

 

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

 

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

 

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Abstimmung:

Zustimmung: 1

Ablehnung:   5

Enthaltung:   1

 

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

 

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

 

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

 

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

 

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Abstimmung:

Zustimmung: 5

Ablehnung:   1

Enthaltung:   1

 

 

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

 

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

 

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

 

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

 

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

 

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

 

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

 

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

 

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

 

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

 

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

 

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

Abstimmung:

Zustimmung: 4

Ablehnung:   2

Enthaltung:   1

 

 

Herr Bury lässt das Datum (31.10.19) ändern in zeitnah.

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin zeitnah das Folgende mitzuteilen:

 

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

 

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

 

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

 

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Abstimmung:

Zustimmung: 3

Ablehnung:   2

Enthaltung:   2

 

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

 

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

 

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

 

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

Abstimmung:

Zustimmung: 1

Ablehnung:   3

Enthaltung:   3

 

 

 

   
    15.10.2019 - Ortsbeirat Prenden
    Ö 9 - abgelehnt
   

Beschluss 1:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

Die Arbeitsgruppe erhält gemäß § 19 Abs. 6 GKGBbg die Weisung, die nachfolgend unter 2. bis 4. formulierten Zielbeschreibungen und Absichtserklärungen unverzüglich in die Verbandsversammlung des NWA einzubringen.

Im ersten Schritt ist auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

In der Verbandsversammlung des NWA hat sie auf die einschlägige Beschlussfassung hinzuwirken. Sodann obliegt ihr die Kontrolle der Umsetzung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist.

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

Beschluss 2:

Absichtserklärung Rückzahlung Altanschließerbeiträge Trinkwasser

 

Die bei sogenannten „Altanschließern“ erhobenen Anschlussbeiträge werden vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

„Altanschließer“ sind die Bürger, deren Objekte vor dem 03.10.1990 angeschlossen wurden.

In dem Gutachten von Prof. Brüning vom 27.07.2016  wird darüber hinaus die Gruppe der Bürger gebildet, die nachträglich mit verfassungswidrigen/ rechtwidrigen Bescheiden belastet wurden (Option III). Hier ist u.a. der Stichtag der 01.01.2000, d.h. alle Bürger, für deren Objekte vor dem 01.01.2000 die Anschlussmöglichkeit bestand bzw. der Anschluss erfolgte, werden unter den Vertrauensschutz des Art. 20 GG gestellt.

Diese Gruppe ist wie die „Altanschließer“ zu behandeln.

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 3:

Absichtserklärung Rückzahlung sämtlicher Anschlussbeiträge Trinkwasser

 

Die nach der Zäsur „Altanschließer"/ Neuanschließer“ erhobenen Anschlussbeiträge für neue Trinkwasseranschlüsse (sogenannte „Neuanschließer“) werden ebenfalls vollständig zurückgezahlt, einschließlich etwaiger Gerichtskosten – und  Kosten der Rechtsvertretung.

Die vollständige Rückerstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist.

Alle einschlägigen offenen/anhängigen Verfahren sind seitens des NWA unverzüglich zu beenden.

Dieser Beschluss stellt zunächst eine Absichtserklärung dar. Die finanziellen Folgen für den Fall seiner Umsetzung auf Gemeinde- und Verbandsseite sind unverzüglich zu ermitteln. Auf der Basis dieser vollständigen Daten erfolgt eine erneute Beratung der Gemeindevertretung und sodann der konkrete Beschluss zur Rückzahlung an den beschriebenen Kreis der Betroffenen.

 

Beschluss 4:

Künftige Finanzierung der Trinkwasserversorgung

 

Die Finanzierung wird ausschließlich verbrauchsabhängig kalkuliert und durchgeführt. Es werden keinerlei Trinkwasser-Anschlussbeiträge erhoben.

Dieser Beschluss stellt eine Absichtserklärung dar.

Zunächst sind die finanziellen Folgen auf Gemeinde- und Verbandsseite zu ermitteln. Erst danach erfolgt der konkrete Beschluss zum Umstieg auf das Gebührenmodell.

Im ersten Schritt ist durch die AG „Trinkwasserversorgung Wandlitz“ auf die Einberufung einer Sonder-Verbandsversammlung des NWA hinzuwirken.

Darin wird beschlossen, dass der NWA unverzüglich sämtliche finanziellen Auswirkungen der Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu ermitteln hat.

 

Dazu gehören u.a.

-          Ermittlung des Rückzahlungsvolumens bezogen auf den 31.12.2019, differenziert nach Verbandskommune

-          Aufstellung eines Wirtschaftsplanes 2020 unter der Annahme einer vollständigen Beitragsrückzahlung

-          Ermittlung der notwendigen Kreditaufnahme und Konditionen

-          (Ziel: Inanspruchnahme der Landesförderung)

-          Vorlage einer Gebührenkalkulation

-          Ermittlung der Höhe der Umlage (einmalig und ggf. für Folgejahre), differenziert nach Verbandskommune

-          Prüfung einer Differenzierung Gebührenmodell und Beitragsmodell innerhalb des Verbandsgebietes (Beispiel: MAWV)

-          Ermittlung der Gerichts- und/oder Anwaltskosten der Bürger, wenn für laufende Widerspruchs-/Gerichtsverfahren Erledigung erklärt wird (Rücknahme der Beitragsbescheide)

Alle Zahlenangaben des NWA sind von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu prüfen und zu testieren. Diese ist von der Verbandsversammlung zu benennen.

Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, den Zeitrahmen für die Bearbeitung so zu bestimmen, dass am 05.12.2019 die abschließende Beratung und die konkrete Beschlussfassung in der Gemeindevertretung möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Wandlitz sind im Haushaltsplanentwurf 2020 einzustellen. (Salvatorische Klausel: Definition s. Anlage)

 

Beschluss 5:

Fragenkatalog zu den Kosten der Streitverfahren

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

a)     Wieviele Anschlussteilnehmer der Trinkwasserversorgung werden zur Zeit vom NWA versorgt ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer ?

b)     Wieviele davon zählen zur Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

c)     Wieviele Beitragsbescheide zum Trinkwasseranschlussbeitrag wurden insgesamt erlassen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

d)     Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

e)     Wieviele Bescheide insgesamt wurden ursprünglich mit Widerspruch/ Klage durch die Bürger angegriffen ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

f)       Wieviele davon entfielen auf Bürger der Gemeinde Wandlitz ?

Wieviele davon werden als sogenannte Altanschließer eingeordnet, wieviele als sogenannte Neuanschließer?

Wie ist der aktuelle Stand der Verfahren ?

g)     Wie hoch sind die Verfahrenskosten, die der NWA zur „Abwehr“ dieser Verfahren der Bürger aufgewandt hat oder absehbar noch aufwenden wird ?

Wurden die Anwälte, die für den NWA tätig wurden/ werden, dafür nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren? Wie hoch sind die bisher angefallenen Gerichtskosten und Anwaltskosten für die obsiegenden Kläger gegen den NWA ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

h)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

i)        Wie lange währen die rechtlichen Auseinandersetzungen des NWA mit seinen Kunden seit seiner Gründung ?

j)        Wieviele Satzungsversuche. (Dies ist eine irreführende „Wortkreation“ des NWA. Gemeint sind tatsächlich erlassene Satzungen, die einer rechtlichen Prüfung aber nicht standhielten!) hat der NWA seit seiner Gründung erlassen ?

k)     Worin lagen die Ursachen dafür, dass sie als rechtswidrig aufgehoben wurden, obwohl man doch ohne weiteres auf den vorhandenen „Fundus“ rechtswirksamer Satzungen aus den „Altbundesländern“ zurückgreifen konnte ?

l)        Wer hat diese rechtswidrigen Satzungen (laut NWA „Satzungsversuche“) erarbeitet ?

Sollte dies extern geschehen sein, warum ?

Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

m)   Sollten diese „Satzungsversuche“ von einem Anwalt/ einer Anwaltskanzlei erarbeitet worden sein, wurde dies nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), später dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vergütet oder mit frei verhandelten Honoraren ?

n)     Wieviel Geld ist für diese „Satzungsversuche“ ausgegeben worden und an wen ? Es wird eine differenzierte Aufstellung erwartet.

o)     Wer hat diese Entscheidungen getroffen ?

p)     Waren die prozessbevollmächtigten Anwälte des NWA in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bürger gegen den NWA die gleichen, die die ganz oder teilweise rechtswidrigen Satzungen (sogenannte „Satzungsversuche“) erarbeitet haben und dafür honoriert wurden ?

Wenn ja, ist deren Verantwortung/ Haftung geprüft worden ?

Wenn nein, warum nicht ?

q)     Wie erfolgte/ erfolgt die Finanzierung dieser Gesamtkosten aus g bis q ?

 

 

Beschluss 6:

Fragenkatalog zu finanziellen Mitteln nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin bis zum 31.10.2019 das Folgende mitzuteilen:

Welche Mittel für die Rückabwicklung der verfassungswidrigen Bescheide zu Trinkwasseranschlussbeiträgen hat der NWA bereits erhalten ?

In welcher Höhe ? Wie wurden diese Gelder verwendet ?

(BV 05/ 2018, Verbandsversammlung vom 05.09.2018)

Hat der NWA auf die vom Land Brandenburg zur Rückabwicklung dieser Bescheide zur Verfügung gestellten weiteren Mittel (vgl. Zitat der Staatssekretärin Lange) zurückgegriffen ?

Wenn ja, wann und in welcher Höhe ?

Wie wurden die Gelder verwendet ?

Welche Auswirkungen hatte/hat dies auf die Gebühren-/ Beitragsforderungen ?

Wenn nein, warum nicht ?

Wie ist gewährleistet, dass diese Gelder jetzt unmittelbar angefordert und zweckgebunden für die Rückabwicklung eingesetzt werden, bevor dieses Angebot des Landes ungenutzt verfällt ?

 

Beschluss 7:

Grundlegende Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz und veränderter Umgang mit den Bürgern

Der NWA wird aufgefordert, der Gemeindevertretung Wandlitz über ihren Vorsitzenden und die Hauptverwaltungsbeamtin unverzüglich das Folgende mitzuteilen:

Wieviele Widerspruchsführer/ Kläger – über alle Instanzen hinweg – wurden mit Briefen in der Art vom 28.06.2019 (Anlage) überzogen ? Seit wann ?

Mit welchem Ergebnis ?

Die Gemeindevertretung Wandlitz und die Bürgermeisterin erwarten vom NWA, dass derartige Briefe an die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde künftig unterbleiben!

Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erwartet vom NWA eine kooperative Zusammenarbeit in der Frage der sorgfältigen Prüfung der Beschlüsse 2. bis 4., Insbesondere des Umstiegs auf das reine Gebührenmodell in der Trinkwasserversorgung.

Die Gemeindevertretung Wandlitz will hier in angestrebter Kooperation mit dem NWA verlorengegangenes Vertrauen in den NWA und darüber hinaus in staatliche Verwaltung insgesamt zurückgewinnen.

 

 

Abstimmungsergebnis 1:

Zustimmung: 3

Ablehnung: 0

Enthaltung: 0

 

Abstimmungsergebnis 2:

Zustimmung: 0

Ablehnung: 1

Enthaltung: 2

 

Abstimmungsergebnis 3:

Zustimmung:0

Ablehnung: 1

Enthaltung: 2

 

 

Abstimmungsergebnis 4:

Zustimmung:0

Ablehnung: 1

Enthaltung: 2

 

Abstimmungsergebnis 5:

Zustimmung:0

Ablehnung: 1

Enthaltung: 2

 

Abstimmungsergebnis 6:

Zustimmung:0

Ablehnung: 1

Enthaltung: 2

 

Abstimmungsergebnis 7:

Zustimmung: 1

Ablehnung: 0

Enthaltung: 2

 

 

   
    24.10.2019 - Gemeindevertretung Wandlitz
    Ö 13 - geändert beschlossen
   

 

Beschluss:

Arbeitsgruppe „Trinkwasserversorgung Wandlitz“

Die Gemeindevertretung Wandlitz bildet auf der Grundlage des § 19 GKGBbg eine Arbeitsgruppe (AG) „Trinkwasserversorgung Wandlitz“.

Den Vorsitz dieser Kommission hat von Amts wegen die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Er/sie ist Stimmführer/-in in der Verbandsversammlung des NWA.

Weitere Mitglieder sind die am 20.06.2019 gewählten Vertreter der Gemeinde Wandlitz (BV-GV/2019-0011).

Die Arbeitsgruppe ist an die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wandlitz gebunden.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister ist der Gemeindevertretung berichtspflichtig.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Name:

Beschluss 1

Beschluss 2

Beschluss 3

Beschluss 4

Beschluss 5

Beschluss 6

Beschluss 7

Berbig, Kerstin

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Bergner, Frank

befangen

befangen

befangen

befangen

befangen

befangen

befangen

Berlin, Olaf

enthalten

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Bohnebuck, Gabriele

enthalten

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Borchert, Oliver

ja

nein

nein

nein

ja

ja

enthalten

Brauer, Rico

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Braune, Monika

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Bury, Norbert

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Czok-Alm, Isabelle

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Herget, Hans-Jürgen

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Hintze, Jürgen

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Hirsch, Alexandra

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Hoyer, Katja

enthalten

nein

nein

nein

ja

ja

enthalten

Dr. Kalinowski, Marita

nein

nein

nein

nein

ja

ja

nein

Kirschner, Wolfgang

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Liebehenschel, Peter

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Liebehenschel, Uwe

ja

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Liste, Frank

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Mauersberger, Ulrike

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Dr. Radant, Jana

ja

nein

nein

nein

ja

ja

nein

Rüdiger, Thomas

ja

nein

nein

nein

ja

ja

nein

Schlauß, Mario

nein

enthalten

enthalten

nein

enthalten

enthalten

enthalten

Seefeldt, Dietmar

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Siebert, Michael

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Striegler, Jörg

ja

enthalten

nein

enthalten

ja

ja

enthalten

Wagner, Axel Udo

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Ergebnis:

Zustimmung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

Ablehnung

 

 

Ö 9  
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wandlitz     BV-GV/2019-0050  
N 10     Änderungsanträge/Bestätigung des nicht öffentlichen Teils der Tagesordnung    
N 11     Bestätigung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils vom 06.08.2019