Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung lag der Bauantrag „Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen“ vor.
a) Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (2) BauGB wurde mit folgender Begründung nicht erteilt:
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben (§ 34 Abs 1 BauGB). Das Vorhaben ist im unmittelbaren Einwirkungsbereich mehrerer nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen geplant, welche sich auf den Nachbarflurstücken befinden. Hierbei handelt es sich um einen südöstlich gelegenen Solarpark in einer Entfernung von ca. 75 m, die Karibu Holztechnik GmbH mit einer Gewerbefläche von ca. 4,5 ha als direkt an das Vorhaben angrenzendes Flurstück, sowie einem auf der gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite gelegenen Baumarkt in einem Abstand von ca. 15 m. Es ist davon auszugehen, dass Luftschadstoffe, Geruchs- und Geräuschimmissionen, sowie Schwingungen und Strahlungen das Grundstück in hohem Maße erreichen.
Es handelt sich hier um eine heranrückende Wohnbebauung. Somit kann das Vorhaben stärkeren Belastungen als denen der bereits vorhandenen Umgebungsbebauungen ausgesetzt sein.
Nach § 15 BauNVO sind Vorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Es gilt das Rücksichtnahmegebot. Durch ein geplantes Vorhaben dürfen keine Störungen in ein vorhandenes Baugebiet eingebracht werden, aber umgekehrt darf es nicht Störungen ausgesetzt werden. Die geplante Wohnnutzung wird Luftschadstoffen, Geruchs- und Geräuschimmissionen, sowie Schwingungen und Strahlungen ausgesetzt werden.
Das geplante Vorhaben, die Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, ist daher unzulässig. Wenn die geplante Nutzungsänderung vollzogen werden würde, hätte dies zur Folge, dass sich in der näheren Umgebung die vorliegende Gemengelage (überwiegend Gewerbe, mit Tendenz zu Industrie, wenig Wohnnutzung) zugunsten der Wohnnutzung wandeln würde. Der Anteil der Wohnnutzung würde steigen. Aus dem höheren Schutzbedürfnis der Wohnnutzung wiederum resultiert, dass von den Gewerbetreibenden die Reduzierung der von ihren Grundstücken ausgehenden Emissionen gefordert werden würde. Dieses würde die Betreiber unzulässig belasten.
b) Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (2) BauGB wird mit folgender Begründung erteilt:
Die untere Bauaufsichtsbehörde (höhere Verwaltungsbehörde) hat die Gemeinde nach § 36 beteiligt. Der Landkreis hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Gemeinde nach § 246 Abs. 14 anzuhören, was nicht erfolgt ist.
Der § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch lautet wie folgt:
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 (Veränderungssperre) vorgesehenen Einvernehmens….
Dieses Verfahren wurde durch die untere Bauaufsicht nicht gewählt.
Würde sich die Gemeinde die Sichtweise der unteren Bauaufsichtsbehörde zu eigen machen, könnte die Beurteilung wie folgt aussehen.
§ 34 Abs. 3a BauGB: „Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, …“
Damit kann von der Wahrung an die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 34 Abs. 1 BauGB) abgewichen werden und der beantragten Nutzungsänderung zugestimmt werden.
Eine Bauvoranfrage zur Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken aus dem Jahr 2020 war von der Gemeinde bereits positiv beschieden worden.
Die Verwaltung schlägt vor, sich der Bewertung analog der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuschließen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Im Vorgriff einer möglichen Anhörung nach § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch teilen wir der unteren Bauaufsichtsbehörde mit, dass kein alternativer Standort im Gemeindegebiet vorhanden ist.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch (BauGB)
§ 2 Kommunalverfassung (KVerfG)
§ 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
a) Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, Gemarkung Klosterfelde; Flur 4, Flstk. 104, 106, 599; Güterbahnhofstraße 8, wird nicht erteilt.
b) Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, Gemarkung Klosterfelde; Flur 4, Flstk. 104, 106, 599; Güterbahnhofstraße 8, wird erteilt. Anlagen:
Bauantrag Amtlicher Lageplan Objektlageplan Regenwasserversickerung Ansichten OG EG Schnitt - A Schnitt - B und Ansicht S |
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