Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-A1/2022-0212  

 
 
Betreff: Dringlichkeitsantrag: Bauantrag zur Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, Gemarkung Klosterfelde; Flur 4, Flstk. 104, 106, 599; Güterbahnhofstraße 8
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:BA31
Der Bürgermeister
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:Bgm
    HB AL
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
09.01.2023 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
17.01.2023 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A4 Ausschuss für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
18.01.2023 
Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Wirtschaft abgelehnt   
A5 Ausschuss für Soziales, Senioren, Wohnen, Tourismus, Kultur und Städtepartnerschaft Vorberatung
23.01.2023 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Senioren, Wohnen, Tourismus, Kultur und Städtepartnerschaften abgelehnt   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
06.02.2023 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
16.02.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz zurückgezogen   
Anlagen:
Bauantrag
Amtlicher Lageplan
Objektlageplan_Regenwasserversickerung
Ansichten
OG
EG
Schnitt - A
Schnitt - B und Ansicht S

Begründung / Erläuterung

Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung lag der Bauantrag Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen vor.

 

a) Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (2) BauGB wurde mit folgender Begründung nicht erteilt:

 

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben (§ 34 Abs 1 BauGB).

Das Vorhaben ist im unmittelbaren Einwirkungsbereich mehrerer nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen geplant, welche sich auf den Nachbarflurstücken befinden. Hierbei handelt es sich um einen süstlich gelegenen Solarpark in einer Entfernung von ca. 75 m, die Karibu Holztechnik GmbH mit einer Gewerbefläche von ca. 4,5 ha als direkt an das Vorhaben angrenzendes Flurstück, sowie einem auf der gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite gelegenen Baumarkt in einem Abstand von ca. 15 m.

Es ist davon auszugehen, dass Luftschadstoffe, Geruchs- und Geräuschimmissionen, sowie Schwingungen und Strahlungen das Grundstück in hohem Maße erreichen.

 

Es handelt sich hier um eine heranrückende Wohnbebauung. Somit kann das Vorhaben stärkeren Belastungen als denen der bereits vorhandenen Umgebungsbebauungen ausgesetzt sein.

 

Nach § 15 BauNVO sind Vorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Es gilt das Rücksichtnahmegebot.

Durch ein geplantes Vorhaben dürfen keine Störungen in ein vorhandenes Baugebiet eingebracht werden, aber umgekehrt darf es nicht Störungen ausgesetzt werden.

Die geplante Wohnnutzung wird Luftschadstoffen, Geruchs- und Geräuschimmissionen, sowie Schwingungen und Strahlungen ausgesetzt werden.

 

Das geplante Vorhaben, die Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, ist daher unzulässig.

Wenn die geplante Nutzungsänderung vollzogen werden würde, hätte dies zur Folge, dass sich in der näheren Umgebung die vorliegende Gemengelage (überwiegend Gewerbe, mit Tendenz zu Industrie, wenig Wohnnutzung) zugunsten der Wohnnutzung wandeln würde. Der Anteil der Wohnnutzung würde steigen. Aus dem höheren Schutzbedürfnis der Wohnnutzung wiederum resultiert, dass von den Gewerbetreibenden die Reduzierung der von ihren Grundstücken ausgehenden Emissionen gefordert werdenrde. Dieses würde die Betreiber unzulässig belasten.

 

b) Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (2) BauGB wird mit folgender Begründung erteilt:

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde (höhere Verwaltungsbehörde) hat die Gemeinde nach § 36 beteiligt. Der Landkreis hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Gemeinde nach § 246 Abs. 14 anzuhören, was nicht erfolgt ist.

 

Der § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch lautet wie folgt:

 

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 (Veränderungssperre) vorgesehenen Einvernehmens….

 

Dieses Verfahren wurde durch die untere Bauaufsicht nicht gewählt.

 

rde sich die Gemeinde die Sichtweise der unteren Bauaufsichtsbehörde zu eigen machen, könnte die Beurteilung wie folgt aussehen.

 

§ 34 Abs. 3a BauGB: „Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, …“

 

Damit kann von der Wahrung an die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 34 Abs. 1 BauGB) abgewichen werden und der beantragten Nutzungsänderung zugestimmt werden.

 

Eine Bauvoranfrage zur Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken aus dem Jahr 2020 war von der Gemeinde bereits positiv beschieden worden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, sich der Bewertung analog der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuschließen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Im Vorgriff einer möglichen Anhörung nach § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch teilen wir der unteren Bauaufsichtsbehörde mit, dass kein alternativer Standort im Gemeindegebiet vorhanden ist.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 29 ff Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 2 Kommunalverfassung (KVerfG)

 

§ 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz


Finanzielle Auswirkungen:    Nein


Beschluss:

 

Der Hauptausschuss beschließt:

 

a) Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, Gemarkung Klosterfelde; Flur 4, Flstk. 104, 106, 599; Güterbahnhofstraße 8, wird nicht erteilt.

 

b) Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Umnutzung des Bürogebäudes zum Übergangswohnheim für die Unterbringung von Flüchtlingen, Gemarkung Klosterfelde; Flur 4, Flstk. 104, 106, 599; Güterbahnhofstraße 8, wird erteilt.


Anlagen:

 

Bauantrag

Amtlicher Lageplan

Objektlageplan Regenwasserversickerung

Ansichten

OG

EG

Schnitt - A

Schnitt - B und Ansicht S

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bauantrag (5939 KB)    
Anlage 6 2 Amtlicher Lageplan (4687 KB)    
Anlage 2 3 Objektlageplan_Regenwasserversickerung (650 KB)    
Anlage 3 4 Ansichten (843 KB)    
Anlage 5 5 OG (1605 KB)    
Anlage 4 6 EG (1696 KB)    
Anlage 7 7 Schnitt - A (220 KB)    
Anlage 8 8 Schnitt - B und Ansicht S (290 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   14.02.2023 16:16:32   Gerald Fuchs