Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung lag ein Bauantrag zur Nutzungsänderung des Kellers einer Finnhütte in einen Wellnessbereich vor. Die Baugenehmigung für die Errichtung der Finnhütte als Ferienhaus auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstücke 1178 wurde am am 07. September 2018 erteilt. Das Grundstück ist bereits mit drei Finnhütten bebaut, eine vierte wird aktuell errichtet. Mit dem Bau der jetzt zu ändernden fünften Finnhütte wurde noch nicht begonnen. Beabsichtigt und genehmigt war, den Keller als Abstellraum zu nutzen. Dieser Abstellraum soll jetzt als Wellnessbereich mit einer Salzgrotte genutzt werden. An den äußeren Abmaßen des Baukörpers ändert sich nichts. Die Gebäudekubatur bleibt bestehen. Geplant sind lediglich drei zusätzliche Fensteröffnungen für den Keller sowie die Verschiebung des äußeren Kellerzuganges und der Kelleraußentreppe.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“. Zur Sicherung der Planvorstellungen hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang lediglich die Nutzungsänderung des Kellers von einem Abstellraum in einen Wellnessbereich, da die Finnhütte bereits baurechtlich genehmigt wurde.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennnutzungsplan als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ein Ferienhaus ist eine in dieser Gebietsart ausnahmsweise zulässige Nutzung.
Das Bauvorhaben stimmt mit den Planungsvorstellungen der Gemeinde, die Nachverdichtung der bestehenden Siedlung zukuntsorientiert unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz zu steuern, überein. Insbesondere wird dem Leitziel als attraktiver Tourismus- und Erholungsstandort zu fungieren entsprochen.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung kann mit positivem Beschluss der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Gesetzliche Grundlagen § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:
Die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindtlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zur Nutzungsänderung des Kellers einer Finnhütte in einen Wellnessbereich auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstücke 1178 wird zugelassen.
Anlagen: Geltungsbereich der Veränderungssperre Flurkarte Auszug aus dem Bauantrag
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