Herr Stöhr als betroffener Bürger bat umfolgende Informationen bzw
Herr Stöhr als betroffener Bürger bat um folgende
Informationen bzw. gab folgende Hinweise:
In den Planunterlagen gibt es Widersprüche zwischen
dem Ist-Zustand der Straßen und den Darstellungen im Bebauungsplan.
Inwieweit besteht Bestandsschutz für die Fa. Marx?
Aus Sicht der Anwohner sollte der Festsetzung des
B-Planes zur möglichenausnahmsweisen Erweiterung des Gewerbebetriebes Marxkeine Zustimmung erteilt werden
Die Fragen wurden durch Frau Bornkessel wie folgt
beantwortet und erläutert:
Die Anpassung war in der Begründung nicht notwendig,
da der Beginn des Planverfahrens bereits vor dem Neubau der Straßen lag
und es außerdemkeine
baurechtlichen Auswirkungen hat
Die Bestandssituation wurde Herrn Stöhr erläutert.
Frau Bornkessel verwies darauf, dass es sich hier um
einen Ausnahmetatbestand handelt, welcher durch die gemeindlichen Gremien,
im Falle eines entsprechenden Antrages, beraten und beschlossen werden
muss. Durch die Fa. Marx bzw. ihre Rechtsnachfolger besteht auf die
Erteilung einer Ausnahme kein Rechtsanspruch.Eine Erweiterung kann zudem auch eine für die
betroffenen Nachbarn dienliche Sache (z.B. Lärmschutzwand etc.) sein,
welche dann auch nicht genehmigungsfähig wäre.
Herr Borchert bestätigte zudem, dass dies auch dem
Planungswillen des Ortsbeirates entspräche.
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage
beigefügte Abwägung zu den Anregungen aus den Stellungnahmen der berührten
Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt
sicherzustellen, dass die Abwägungsvorschläge in den Bebauungsplanentwurf
eingearbeitet werden und dass die berührten Träger öffentlicher Belange sowie
die Bürger, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, vom
Abwägungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden.