Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Der Ortsbeirat Schönwalde
hat folgende Widersprüche festgestellt 1) in der Beschlussvorlage wird die Ermittlung des
anrechenbaren Einkommens wie folgt dargestellt: Feststellen
des positiven Einkommens abzüglich Werbungskosten bei nichtselbständig Tätigen,
abz. Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherung, abz. erhobener
Einkommens- und Kirchensteuer und Soli = anrechenbares Einkommen (siehe
Beschlussvorlage 0309, S. 2).
Demgegenüber
heißt es in §11 der Satzung: anrechenbares Einkommen im
Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des §2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Allerdings ist in
§2 Abs. 1 und 2, also in der zitierten gesetzlichen Vorschrift, der Begriff der
„positiven Einkünfte“ gar nicht enthalten und definiert.
Es erhebt sich somit die Frage, wie das „anrechenbare Einkommen“ denn
nun wirklich zu verstehen und zu berechnen ist. 2) In den Tabellen der Satzung wird darüber hinaus ein
dritter Begriff eingeführt. Hier steht „Familiennettoeinkommen“.
Dies scheint nun wieder etwas anderes zu sein. Warum wird der Begriff
„anrechenbares Einkommen“ des §11 der Satzung hier nicht konsequent
durchgezogen? 3) In §11 Abs. 2 der Satzung wird bestimmt, dass ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig sei. Dieser Satz verwirrt, da in
§2 Abs. 1 EStG erstens die Einkunftsarten abschließend aufgezählt werden und
zweitens der Verlustausgleich ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn also die
Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des §2 Abs. 1 und
2 EStG definiert, dann stellt sich erstens die Frage, welche „anderen“
Einkunftsarten denn noch übrig bleiben und zweitens, warum sich die Satzung
gerade auf §2 EStG bezieht, wenn sie im nächsten Satz diesen gar nicht anwenden
möchte? 4) Warum wird Bafög nicht angerechnet? Und was ist dann
mit Hartz IV? Sind alle Auflagen des Bildungsausschusses eingearbeitet Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz einschließlich der Gebührentabelle. |
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