Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz  

 
 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde
TOP: Ö 9
Gremium: Ortsbeirat Schönwalde Beschlussart: vertagt
Datum: Mo, 23.05.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:30
Raum: Gemeindezentrum Schönwalde
Ort: Hauptstraße 38, 16348 Wandlitz
BV-GV/2005-0309 Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Peter, Gisela
Federführend:HA_Hauptamt   

Der Ortsbeirat Schönwalde hat folgende Widersprüche festgestellt

Der Ortsbeirat Schönwalde hat folgende Widersprüche festgestellt

 

1)       in der Beschlussvorlage wird die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wie folgt dargestellt: Feststellen des positiven Einkommens abzüglich Werbungskosten bei nichtselbständig Tätigen, abz. Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherung, abz. erhobener Einkommens- und Kirchensteuer und Soli = anrechenbares Einkommen (siehe Beschlussvorlage 0309, S. 2).                                                                                                                                      Demgegenüber heißt es in §11 der Satzung: anrechenbares Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des §2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Allerdings ist in §2 Abs. 1 und 2, also in der zitierten gesetzlichen Vorschrift, der Begriff der „positiven Einkünfte“ gar nicht enthalten und definiert.                              Es erhebt sich somit die Frage, wie das „anrechenbare Einkommen“ denn nun wirklich zu verstehen und zu berechnen ist.

2)       In den Tabellen der Satzung wird darüber hinaus ein dritter Begriff eingeführt. Hier steht „Familiennettoeinkommen“. Dies scheint nun wieder etwas anderes zu sein. Warum wird der Begriff „anrechenbares Einkommen“ des §11 der Satzung hier nicht konsequent durchgezogen?

3)       In §11 Abs. 2 der Satzung wird bestimmt, dass ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig sei. Dieser Satz verwirrt, da in §2 Abs. 1 EStG erstens die Einkunftsarten abschließend aufgezählt werden und zweitens der Verlustausgleich ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn also die Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des §2 Abs. 1 und 2 EStG definiert, dann stellt sich erstens die Frage, welche „anderen“ Einkunftsarten denn noch übrig bleiben und zweitens, warum sich die Satzung gerade auf §2 EStG bezieht, wenn sie im nächsten Satz diesen gar nicht anwenden möchte?

4)       Warum wird Bafög nicht angerechnet? Und was ist dann mit Hartz IV?

Sind alle Auflagen des Bildungsausschusses eingearbeitet

Beschluss:

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz einschließlich der Gebührentabelle.