Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Beschluss zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung für die Uferstraße 32, Flur 3, Flurstück 142 in der Gemarkung Stolzenhagen  

 
 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung
TOP: Ö 9
Gremium: A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 20.09.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:15
Raum: Ratssaal der Gemeindeverwaltung
Ort: Prenzlauer Chaussee 157, 16348 Wandlitz
BV-GV/2016-0259 Beschluss zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung für die Uferstraße 32, Flur 3, Flurstück 142 in der Gemarkung Stolzenhagen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Bornkessel, Katrin
Die Bürgermeisterin
Federführend:HB_Bauleitplanung   

Herr Borchert erläutert kurz den Beschluss. Das Areal ist im Entwurf des Flächennutzungsplans als Waldfläche dargestellt.

Ein Vertreter des Investors stellt das Vorhaben kurz vor und erklärt die Notwendigkeit der Außenbereichssatzung. Ca. 2/3 der Waldfläche bliebe erhalten. Auf dem Gebiet befindet sich ein Bestandsgebäude in Wohnnutzung. Für die Durchführung des Vorhabens müssten ca. 20-25 Bäume gefällt werden. Die öffentliche Badestelle bleibt erhalten. Unter Umständen wäre hier auch eine Erweiterung denkbar.

Herr Borchert hat hier keine Bedenken, da die Gefahr einer zweiten Baureihe, die hier nicht gewollt ist, nicht besteht.

Herr Berbig erklärt, dass das Vorhaben nicht im Sinne der Gemeinde sei.

Frau Bornkessel erläutert den weiteren Verfahrensgang. Es handelt sich hier lediglich um einen Aufstellungsbeschluss. Dieser ist u.a. notwendig, um in das Genehmigungsverfahren bezüglich des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes einzusteigen und entsprechende Anfragen zu stellen.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für das Flurstück 142 der Flur 3 der Gemarkung Stolzenhagen.

Mit der Antragstellerin ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten durch diese, abzuschließen.

 

Durch den Antragsteller ist der notwendige Antrag zur Prüfung der Vereinbarkeit der Planung mit dem Schutzzweck  des Landschaftsschutzgebietes vorzubereiten und durch die Verwaltung beim zuständigen Ministerium einzureichen. Die notwendige Waldumwandlungsgenehmigung ist durch den Vorhabenträger vorzubereiten und zu beantragen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:4

Ablehnung:1

Enthaltung:0