Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Herstellung Gehweg und Beleuchtung an der Breitscheidstraße, von der B 109 bis Wördenweg OT Wandlitz  

 
 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz
TOP: Ö 22
Gremium: Gemeindevertretung Wandlitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 13.06.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:30
Raum: Kulturbühne "Goldener Löwe"
Ort: Breitscheidstraße 18, 16348 Wandlitz
BV-GV/2013-0527 Herstellung Gehweg und Beleuchtung an der Breitscheidstraße,
von der B 109 bis Wördenweg OT Wandlitz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA 23
Federführend:HB AL   

Herr Hintze bemerkt, dass die Anwesenheitsliste nicht vorliegt.

Diese wird nachgeliefert, so Herr Liebehenschel.

Frau Berbig möchte auf die Nachlieferung verzichten.


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt

 

1. Den Gehweg Breitscheidstraße südlich der Fahrbahn innerhalb des doppelreihigen Alleebaumbestandes zwischen Wördenweg und der B 109 auf der Grundlage der vorgelegten Entwurfsplanung nach folgenden Eckpunkten auszubauen:

-Gehwegbefestigung in ungebundener Bauweise

-Einfassung mit Metallbändern

-Grundstückszufahrten in Regelbauweise

- Oberflächenentwässerung  - Mulden / Graben

-Straßeneinmündungen in Asphaltbauweise

-Gehwegbreite 1,50 m - unterbrochene Bauweise an den Grundstückszufahrten

 

2. Im unter Punkt 1 genannten Bereich der Breitscheidstraße ist eine Beleuchtungsanlage wegbegleitend herzustellen.

- einseitige Aufstellung als Auslegerleuchte

- Verwendung des Lampentyps „Wandlitz“ oder gleichwertig

- Anordnung im Regelabstand ca. 30 m

- Ausstattung der Leuchten mit LED Leuchtmitteln

 

3. Die Baumaßnahmen gemäß Punkt 1 und 2 sind im Übrigen nach den einschlägigen technischen Bestimmungen vorzunehmen. Die vorgenannten Eckpunkte sind Bestandteil der Entwurfsplanung. Diese liegt auf der Sitzung vor und beschreibt insgesamt den vorzunehmenden Bauumfang.

 

4. Für die Herstellung der Beleuchtungsanlage sind Ausbaubeiträge nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung zu erheben. Die Herstellung der Grundstückszufahrten ist kostenpflichtig, diese sind nach der Grundstückszufahrtensatzung (GZS) der Gemeinde zu erstatten.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              25

Ablehnung:              0

Enthaltung:              1 (Herr Hintze)