Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gehbereich der Breitscheidstraße südlich der Fahrbahn innerhalb des doppelreihigen Alleebaumbestandes zwischen Wördenweg und der B 109 ist größtenteils unbefestigt und soll erstmalig befestigt werden. Im III. und IV Quartal 2013 ist die Herstellung des Gehweges geplant. Der Ausbauabschnitt beginnt an der B 109 (Prenzlauer Chaussee 114 – Flurstück 438/ Breitscheidstraße 48 - Flurstück 437) und erstreckt sich bis zum Wördenweg (Flurstück 291) gegenüber „Langer Grund“. Grundlage ist die Machbarkeitsstudie vom Oktober 2011, welche durch die EUCON GmbH für das Bauvorhaben erarbeitet wurde. Die Machbarkeitsstudie wurde mit dem Beschluss BV-GV 2012-0389 als technische Lösung angenommen und die Weiterplanung auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie beschlossen.
In der Machbarkeitsstudie ist der einzig mögliche Ausbau mit einer wassergebundenen Bauart entwickelt worden. Die Erfordernis dieser „einfacheren“ Bauweise ergab die Lage des Gehweges innerhalb des doppelreihigen Alleebaumbestandes. Dieser Abschnitt der Breitscheidstraße befindet sich in einem 3-Reihigen Alleebaumbestand. Die Straße ist jeweils von einer Alleebaumreihe eingefasst. Südlich der Straße befindet sich mit einem geringen Abstand von ca. 2 m eine weitere Alleebaumreihe. Nur in diesem schmalen Bereich besteht die Möglichkeit den Gehweg anzulegen.
Die Breitscheidstraße ist gemäß geltender baulicher Richtlinien als dörfliche Hauptstraße einzustufen. Damit hat sie auch die Funktion, den Zielverkehr in Richtung der Verbindungsstraßen (auch zur B 109 und B 273) sowie zu touristischen und kulturellen Zielen der Umgebung aufzunehmen.
Bisher verläuft entlang der Breitscheidstraße lediglich ein unbefestigter „Trampelpfad“ welcher im Laufe der Jahre durch die Benutzung teilweise stark ausgetreten ist. Die Wurzelansätze der Bäume liegen in einigen Bereichen teilweise frei. Das Regenwasser der Straßenfläche läuft über „wilde“ Entwässerungsrinnen über den Seitenbereich in einen mehr oder weniger ausgeprägten Graben. Der Ausbau des Gehweges ist auf einer Länge von ca. 600 m in einer Breite von 1,50 m mit Herstellung der Grundstückszufahrten geplant. Die beiden Kreuzungsbereiche Birkenalle und Kastanienallee werden in Asphaltbauweise ausgebaut. Der Bushaltestellenbereich wird aktuell nicht mehr angefahren, sollte aber so wie bereits vorhanden aufgenommen und wieder hergestellt werden. Die Grundstückszufahrten sind in der Regelbauweise 3/5m bzw. 5/7m (Breite am Grundstück / Breite am Fahrbahnrand) vorgesehen. Der Ausbau der Zufahrten erfolgt in Regelbauweise.
Der wegbegleitende Graben ist keine Entwässerungseinrichtung in Verantwortlichkeit des Wasser- und Bodenverbandes, sondern ein stark/ tief ausgeprägter Muldengraben. Dieser wird weiter für die Ableitung des Oberflächenwassers genutzt. Die bestehenden Grabendurchlässe an den Grundstückszufahrten werden wie im Bestand genutzt. Lediglich bei eingeschränktem Querschnitt wird der ursprünglich vorhandene Querschnitt wieder hergestellt. Die Erneuerung der Grabendurchlässe ist nur bei deren Beschädigung vorgesehen.
Im Zusammenhang mit dem Gehwegebau wird die Beleuchtung in diesem Abschnitt ergänzt. Durch die vorhandene Beleuchtung auf der Nordseite der Straße wird der Südteil der Straße mit dem neuen Gehweg nur völlig unzureichend beleuchtet. Die neuen Leuchten werden im Abstand von im Mittel 30 m wegbegleitend angeordnet.
Die Realisierung dieser Baumaßnahme hat entscheidende Bedeutung hinsichtlich der der touristischen Anbindung und Verbesserung der Infrastruktur an das neu entstandene Barnimpanorama.
Die Baumaßnahme ist in einzelnen Bestandteilen straßenausbaubeitragspflichtig. Dieses betrifft ausschließlich die Straßenbeleuchtung. Die voraussichtlich zu erhebende Ausbaubeitragshöhe beträgt ca. 0,66 €/m² anrechenbare Grundstücksfläche. Die Gemeinde Wandlitz erhebt für die Herstellung der Grundstückszufahrten einen Kostenersatz gemäß Grundstückszufahrtensatzung (GSZ) nach den tatsächlichen Aufwendungen der jeweiligen Grundstückszufahrt. Dieser beläuft sich auf ca. 75 €/m² Grundstückszufahrtenfläche.
Auf der Einwohnerversammlung am 23.04.2013 wurde das Bauvorhaben den Bürgern vorgestellt und über die vorgesehene Beitragserhebung informiert (Anlage 1 - Protokoll).
Hier wurde angeregt:
? Die Wasserzufuhr des Grabens in der Breitscheidstraße dahingehend zu überprüfen, ob weitere Einzugsgebiete aus Richtung der B109 Niederschlagswasser in diesen Graben abgeben, da es bei Starkregenereignissen regelmäßig zu Problemen kommt. ? Im gleichen Kontext zu überprüfen ist, ob die Grabendurchlässe frei und ggf. instand zu setzen sind.
Gesetzliche Grundlagen
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStr) Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Brandenburg Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde Wandlitz (Grundstückszufahrtensatzung - GSZ)
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt
1. Den Gehweg Breitscheidstraße südlich der Fahrbahn innerhalb des doppelreihigen Alleebaumbestandes zwischen Wördenweg und der B 109 auf der Grundlage der vorgelegten Entwurfsplanung nach folgenden Eckpunkten auszubauen: -Gehwegbefestigung in ungebundener Bauweise -Einfassung mit Metallbändern -Grundstückszufahrten in Regelbauweise - Oberflächenentwässerung - Mulden / Graben -Straßeneinmündungen in Asphaltbauweise -Gehwegbreite 1,50 m - unterbrochene Bauweise an den Grundstückszufahrten
2. Im unter Punkt 1 genannten Bereich der Breitscheidstraße ist eine Beleuchtungsanlage wegbegleitend herzustellen. - einseitige Aufstellung als Auslegerleuchte - Verwendung des Lampentyps „Wandlitz“ oder gleichwertig - Anordnung im Regelabstand ca. 30 m - Ausstattung der Leuchten mit LED Leuchtmitteln
3. Die Baumaßnahmen gemäß Punkt 1 und 2 sind im Übrigen nach den einschlägigen technischen Bestimmungen vorzunehmen. Die vorgenannten Eckpunkte sind Bestandteil der Entwurfsplanung. Diese liegt auf der Sitzung vor und beschreibt insgesamt den vorzunehmenden Bauumfang.
4. Für die Herstellung der Beleuchtungsanlage sind Ausbaubeiträge nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung zu erheben. Die Herstellung der Grundstückszufahrten ist kostenpflichtig, diese sind nach der Grundstückszufahrtensatzung (GZS) der Gemeinde zu erstatten.
Anlagen:
Anlage 1 – Protokoll Einwohnerversammlung Anlage 2 - Lageplan Straßenbau und Beleuchtung Blatt 1-3 Anlage 3 – Höhen- und Trassenplan Blatt 1-3 Anlage 4 – Querschnitt Wegebau
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