Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Außenbereichssatzung "Philipp-Müller-Straße/ An der Seespitze", Gemarkung Stolzenhagen (Flur 3) Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 BauGB  

 
 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz
TOP: Ö 15
Gremium: Gemeindevertretung Wandlitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 09.06.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:40
Raum: Kulturbühne "Goldener Löwe"
Ort: Breitscheidstraße 18, 16348 Wandlitz
BV-GV/2011-0313 Außenbereichssatzung "Philipp-Müller-Straße/ An der Seespitze", Gemarkung Stolzenhagen (Flur 3)
Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 BauGB
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Bornkessel, Katrin
Federführend:HB_Bauleitplanung   

Herr Gesch erläutert, warum diese Satzung erlassen und aufgestellt worden ist und warum für das Gebiet „Zum Steinberg“ eine andere Beurteilung erfolgt

Herr Gesch erläutert, warum diese Satzung erlassen und aufgestellt worden ist und warum für das Gebiet Zum Steinberg“ eine andere Beurteilung erfolgt.

Außenbereichssatzungen kann man dann erstellen, wenn dort Grundstücke vorhanden sind, in der Wohnbebauung schon vorhanden ist. Sechs Grundstücke in diesem Bereich sind bebaut. Rein rechtlich ist man hier in der Lage, eine Außenbereichssatzung zu erlassen.

Herr Weidler meint, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird gegenüber den Anwohnern „Am Steinberg“. Er möchte wissen, warum hier von der „Seespitze“ gesprochen wird? Die Grundstücke liegen an der Philipp-Müller-Straße.

Herr Dellmann teilt mit, dass, wenn diese Satzung nicht erlassen wird, weiterhin der § 35 BauGB zum Einsatz kommt. Desweiterin ist die Gemeinde völlig frei, wie sie diese Satzung nennt.

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1. Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Philipp-Müller-Straße/ An der Seespitze“, Gemarkung Stolzenhagen wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt.

2. Der o.g. Entwurf der Außenbereichssatzung ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a  BauGB  auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB zu beteiligen.

 

3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.

 

4. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

(Herr Auge hat die Sitzung verlassen, jetzt 26 Stimmberechtigte)

Zustimmung:              13

Ablehnung:              8

Enthaltung:              5 (Herr Hintze)