Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Herr Gesch erläutert, warum diese Satzung erlassen und aufgestellt worden ist und warum für das Gebiet „Zum Steinberg“ eine andere Beurteilung erfolgt. Außenbereichssatzungen kann man dann erstellen, wenn dort Grundstücke vorhanden sind, in der Wohnbebauung schon vorhanden ist. Sechs Grundstücke in diesem Bereich sind bebaut. Rein rechtlich ist man hier in der Lage, eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Herr Weidler meint, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird gegenüber den Anwohnern „Am Steinberg“. Er möchte wissen, warum hier von der „Seespitze“ gesprochen wird? Die Grundstücke liegen an der Philipp-Müller-Straße. Herr Dellmann teilt mit, dass, wenn diese Satzung nicht erlassen wird, weiterhin der § 35 BauGB zum Einsatz kommt. Desweiterin ist die Gemeinde völlig frei, wie sie diese Satzung nennt.
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Philipp-Müller-Straße/ An der Seespitze“, Gemarkung Stolzenhagen wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt. 2. Der o.g. Entwurf der Außenbereichssatzung ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a BauGB auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB zu beteiligen.
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
4. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: (Herr Auge hat die Sitzung verlassen, jetzt 26 Stimmberechtigte) Zustimmung: 13 Ablehnung: 8 Enthaltung: 5 (Herr Hintze) |
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