Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung Wandlitz fasste am 02.09.2004 (BV-GV/2004-0141) den Beschluss, für das betreffende Gebiet eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Als Ziel der Planung wurde - die Schaffung von Baurecht zu Wohnzwecken, - die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie - der Schutz und die langfristige Sicherung der Uferbereiche angestrebt.
Der Beschluss wurde ortsüblich bekanntgemacht.
Mit einer Grundstückseigentümerin wurde zudem ein städtebaulicher Vertrag zur Sicherung der Planungskosten abgeschlossen.
Der Planbereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Wandlitz-Biesenthal-Prendener Seengebiet. Mit Datum vom 15.02.2005 wurde durch die Gemeindeverwaltung der erforderliche Antrag auf landschaftsschutzrechtliche Entscheidung beim zuständigen Ministerium eingereicht. Mit Datum vom 16.06.2005 wurde bereits mit BV-GV/2005-0296 die Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Diese wurde jedoch nie durchgeführt, da das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 20.06.2005 die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung versagte. Die Gemeindeverwaltung reichte diesbezüglich am 29.06.2005 beim Verwaltungsgericht Klage ein. Nach langwierigem Austausch von Schriftsätzen fand im November 2009 mit dem Verwaltungsgericht und dem Ministerium sowie der Gemeinde ein Ortstermin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Im Ergebnis dessen wurde den Darstellungen der Gemeinde Tribut gezollt und das Ministerium erteilte notwendigerweise am 20. April 2010 nunmehr die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Entscheidung.
Aufgrund des großen Zeitraumes nach vorangegangener Beschlussfassung wurde der Entwurf der Außenbereichssatzung überarbeitet. Dabei wurde der Entwurf geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und Hinweise des Gerichtes und des Ministeriums eingearbeitet. Daher macht sich eine neue Billigung und Beschlussfassung notwendig.
Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4 a Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung §§ 2, 3, und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Philipp-Müller-Straße/ An der Seespitze“, Gemarkung Stolzenhagen wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form einschließlich Begründung gebilligt. 2. Der o.g. Entwurf der Außenbereichssatzung ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4a BauGB auszulegen und es sind die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB zu beteiligen.
3. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
4. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
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