Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Gemäß § 5 Abs. 1 Baugesetzbuch ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. Vor der kommunalen Neugliederung eingeleitete und nicht rechtswirksame Flächennutzungsplanverfahren können jedoch nicht beendet werden. Von den 9 Ortsteilen der Gemeinde verfügen 8 über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Einzig der Ortsteil Stolzenhagen verfügt nicht über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Die Problematik wurde bereits in der Beschlussvorlage BV-GV/2005-0304 vom 16.6.2005 ausführlich erläutert und durch die Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen. Die Rechtswirksamkeit der bestehenden Flächennutzungspläne reicht zudem bis in das Jahr 1997 zurück. Das heißt, dass zwischenzeitlich in allen Ortsteilen Änderungsbegehren vorliegen. Die eingeleiteten Änderungen werden in das neuerliche Verfahren integriert bzw. übernommen. Die rechtswirksamen Flächennutzungspläne gelten solange fort. Gesetzliche Grundlagen§§ 2, 5 BauGB § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, für das gesamte Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Der Beschluss ist entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
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