Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung (§13 BauGB) sollte eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch planungsrechtliche Festsetzungen gesichert und gewährleistet sowie bodenrechtliche Spannungen vermeiden werden.
Die planerische Zielsetzungen war formuliert worden:
- Festsetzung als Dörfliches Wohngebiet bzw. Außenbereich gem. BauGB §35;
- Begrenzung der baulichen Nutzung gem. BauNVO §19;
Ziel der Planung sollte eine mögliche Nachverdichtung sein. Dabei sollte der Zulässigkeitsmaßstab, welcher sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert werden.
Mit dem Aufstellungsbeschluss war die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit auch der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachgekommen, festzustellen, ob im Hinblick auf die städtebauliche und damit auch die gemeindliche Entwicklung und Ordnung die Erforderlichkeit für die Planung besteht.
Der am 01.03.2023 erteilte Vorbescheid zum Bauantrag im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.02.2024 nicht den Grundzügen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes entspricht, sollte jetzt die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der Planungssicherung durch das Einreichen einer Klage genutzt werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Bürgermeister auf der Grundlage der Klageschrift (Anlage 1) fristwahrend Klage erhebt.
Anlagen:
1. Schreiben an den Bürgermeister vom 14.03.2024 2. Rechtliche Bewertung des Bauvorhabens 3. Visualisierung des Bauvorhabens 4. Klageschriftsatz der Gemeinde Wandlitz am Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder
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