Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Es ist beabsichtigt, die sich in einem sehr schlechten Zustand befindliche Basdorfer Straße im Ortsteil Stolzenhagen zu sanieren.
Die Gemeindevertretung Wandlitz hat mit der Beschlussvorlage BV-GV/2023-0657 am 15.02.2024 beschlossen, auf Grundlage der vorgelegten Entwurfsplanung zum Straßenbau in der Basdorfer Straße den Planungsprozess weiter zu führen. In dieser Beschlussvorlage wurden die derzeit vorhandenen örtlichen Gegebenheiten sowie die wesentlichen Eckpunkte des Planentwurfs zum grundhaften Straßenausbau umfassend erläutert.
Auf Grund der Gesamtlänge von etwa 2,2 km, beginnend an der Einmündung Oranienburger Chaussee (B 273) bis in den Ortsteil Stolzenhagen zu der Einmündung Wensickendorfer Straße, sowie des unterschiedlichen Schadenbildes im Fahrbahnbereich ist das Bauvorhaben in 3 Bauabschnitte untergliedert worden: 1. Bauabschnitt: - zwischen Ortseingang aus Richtung B273 und der Gehwegquerung an der einmündenden Straße „Seepromenade“ - Länge ca. 950 m 2. Bauabschnitt: - zwischen B273 und Ortseingang Stolzenhagen (außerorts) - Länge ca. 570 m 3. Bauabschnitt: - zwischen Gehwegquerung an der einmündenden Straße „Seepromenade“ und dem bereits sanierten Straßenabschnitt an der Einmündung der Wensickendorfer Straße - Länge ca. 660 m
Auf Grundlage der Satzung über die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz wurden die Anlieger des 1. und 2. Bauabschnittes in einer Einwohnerversammlung am 20.03.2024 (Protokoll siehe Anlage zu dieser Beschlussvorlage) über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie die Höhe der zu erwartenden Kosten informiert. Auf der Informationsveranstaltung wurde die Planungsunterlage zur Entwurfsplanung mit den wesentlichen technischen Eckpunkten zum Straßenbauprojekt vorgestellt. Des Weiteren erfolgte eine Information zur voraussichtlichen Höhe der Investitionskosten für die Baumaßnahme. Für den 1. Bauabschnitt betragen die Investitionskosten ca. 999.600 € (Brutto). Die Investitionskosten für den 2. Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 670.000 € (Brutto).
Für den voraussichtlichen Baubeginn des 1. Bauabschnittes wird das Frühjahr 2025 angestrebt. Vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel ist der Baubeginn des 2. Bauabschnittes für den Sommer / Herbst 2025 angedacht.
Bei dem Straßenbau in der Basdorfer Straße handelt sich um eine straßenbaubeitragsfähige Maßnahme. Im Jahr 2019 wurden die Straßenbaubeiträge durch eine Gesetzesänderung des Kommunalabgabengesetzes im Land Brandenburg abgeschafft. Daher erfolgt aktuell eine Erstattung der Anliegerbeiträge über den sog. Mehrbelastungsausgleich durch das Land Brandenburg.
Von der Änderung des Kommunalabgabengesetzes unberührt bleibt der Kostenersatz für die Herstellung der Grundstückszufahrten. Gemäß der Grundstückszufahrtensatzung der Gemeinde Wandlitz erhebt die Gemeinde Kostenersatz für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstückszufahrten. Dementsprechend wurden die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer auf der Einwohnerversammlung über den zu erwartenden und umzulegenden Kostenaufwand für die Anpassung bzw. Herstellung der Grundstückszufahrten informiert.
Nach der vorliegenden Kostenkalkulation wird derzeit von einem Kostenersatz pro Zufahrt zwischen ca. 1.900 € für die Anpassung der Zufahrt und ca. 3.900 € für die erstmalige Herstellung einer Regelzufahrt mit Betonsteinpflasterbefestigung (3 m Breite an der Grundstücksgrenze mit einer Aufweitung auf 5 m Breite am Fahrbahnrand und einer Musterzufahrtslänge von ca. 5 Metern) ausgegangen. Dies entspricht im Mittel ca. 240 € pro m² herzustellende Grundstückszufahrtsfläche.
Im Zusammenhang mit der vorangegangenen Beschlussvorlage (BV-GV/2023-0657) sind im Rahmen der Gremiensitzungen sowie während und im Nachgang zur Einwohnerversammlung Hinweise und Anregungen zu der vorgelegten Entwurfsplanung eingegangen. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf folgende Aspekte
Die Auswertung der ausgeführten Untersuchungen im Rahmen des Deckensanierungskonzeptes ergab, dass eine einfache Deckensanierung auf Grund des Straßenzustandes nicht möglich ist und ein grundhafter Straßenausbau notwendig wird. Der neue Fahrbahnaufbau soll mit einer sog. vollgebundenen Oberbauweise hergestellt werden. Der Vorteil der vollgebundenen Oberbauweise liegt in der geringeren Dicke des Gesamtaufbaus der Fahrbahnschichten. Dadurch wird weniger Bodenabtrag sowie Entsorgung notwendig und der Einbau von ungebundenen Schottertragschichten entfällt. Bodenaushub und dessen Verbringung sind derzeit im Straßenbau sehr hohe Kostenfaktoren, daher erfolgte im Rahmen der Entwurfsplanung ein Kostenvergleich zu der im Gemeindegebiet üblichen Straßenbauvariante des vollumfänglichen Austausches des vorhandenen Straßenbaumaterials und des Neuaufbaus aller Schichten. Im Ergebnis war festzustellen, dass die gewählte Variante des vollgebundenen Oberbaus zu einer deutlichen Verringerung der Gesamtkosten führt. Außerdem ist bei dieser Bauweise mit einer signifikanten Verkürzung der Bauzeit zu rechnen.
Während der Bearbeitung der Entwurfsplanung wurden diverse Gespräche mit der Straßenverkehrsbehörde des LK Barnim geführt, insbesondere zu dem Thema Radverkehr. Das maximale Verkehrsaufkommen liegt in der Basdorfer Straße gemäß der im Vorfeld vorgenommenen Verkehrszählungen in den Hauptverkehrszeiten (7-8 bzw. 16-17 Uhr) bei ca. 200 PKW/Std. und ca. 10 LKW/Std. Damit ist die Basdorfer Straße gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) dem Belastungsbereich I zuzuordnen. Für diesen Bereich wird die Führung des Radverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn ohne weitere Maßnahmen empfohlen. Des Weiteren verfügt die Basdorfer Straße zwischen der Straße Zur Waldpromenade und Seepromenade bis einschließlich der geplanten Gehwegquerung (Ende 1. Bauabschnitt) über einen geschwindigkeitsreduzierten Bereich (30 km/h).
Gemäß der Stellungnahme der Unteren Straßenverkehrsbehörde ist der Radverkehr auf der Basdorfer Straße aus den genannten Gründen generell als Mischverkehr auf der Fahrbahn zu führen. Es kann eine richtungsbezogene freigestellte Mitbenutzung der vorhandenen Gehwege für Radfahrende (Benutzungsrecht) in Aussicht gestellt werden. Entsprechende Fahrbahnauf- und -abfahrten sowie Querungsmöglichkeiten wurden im Verlauf der Strecke planungsseitig vorgesehen. Außerorts kann die parallel zur Fahrbahn liegende Verkehrs-Nebenanlage zur Nutzung durch Radfahrende in beiden Richtungen freigegeben werden.
Fußgängerüberwege müssen verkehrsrechtlich angeordnet werden, bauliche Anlagen, wie die geplanten Einengungen, dagegen nicht. Die Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist von bestimmten örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen (z.B. Verkehrsstärken) abhängig. Die verkehrsrechtliche Anordnung eines FGÜ erfolgt nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften durch die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim. Gemäß den Vorschriften dürfen Fußgängerüberwege nur innerhalb geschlossener Ortschaften angelegt werden. Außerorts kann eine Anordnung nicht in Aussicht gestellt werden. Für die Gehwegquerung an der Seepromenade ist es, in Ergänzung zur Genehmigungsplanung im weiteren Planungsverlauf, vorgesehen, die Möglichkeit der Anordnung eines „Zebrastreifens“ mit der Straßenverkehrsbehörde zu erörtern.
Die Bauausführung soll unter Vollsperrung des jeweiligen Bauabschnittes erfolgen. Die Erreichbarkeit der Grundstücke für die Anlieger ist abhängig von der Technologie des Baubetriebes. Der Umfang der Sicherstellung des Anliegerverkehrs wird durch die Untere Straßenverkehrsbehörde mit der Verkehrsrechtlichen Anordnung zur Baustellensicherung geregelt. Während der Bauzeit muss mit zeitweisen kompletten Vollsperrungen des Baubereiches gerechnet werden, in denen keine Befahrbarkeit möglich ist (z.B. während des Einbaus der Asphaltschichten). Eine fußläufige Erreichbarkeit ist über den vorhandenen Geh- / Radweg gegeben.
Die Baumaßnahmen werden mit den zuständigen Rettungsleitstellen des Landkreises abgestimmt, so dass die Erreichbarkeit der Grundstücke während der Bauausführung für Rettungs- und Notdienste gewährleistet werden kann.
Es ist beabsichtigt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Einschränkungen für die Anlieger so gering wie möglich zu halten.
Planauszüge zur vorliegenden Entwurfs- und Genehmigungsplanung für den Straßenbau sind als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt. Im Übrigen sind die Lagepläne und Regelquerschnitte im Ratsinformationssystem unter Downloads im Ordner „Straßenbau Basdorfer Straße, OT Stolzenhagen“ eingestellt.
Beschlusshistorie:
BV-GV/2023-0657
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Grundstückszufahrtensatzung – GZS der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt,
bis zur Seepromenade (1. Bauabschnitt),
(B 273) bis zum Ortseingang (2. Bauabschnitt)
Unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit ist im Bereich der derzeit planungsseitig als Querungsmöglichkeit vorgesehenen Engstelle ein Fußgängerüberweg zu errichten.
Die Herstellung und Anpassung der Grundstückszufahrten ist gemäß der Grundstückszufahrtensatzung der Gemeinde Wandlitz kostenersatzpflichtig. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlichen Aufwendungen.
Anlagen:
1_Auszug Übersichtslageplan_03-2024 2_Übersicht Bauabschnitte_03-2024 3_Planauszüge Lagepläne Blatt 01-04, 2.BA_03-2024 4_Planauszüge Lagepläne Blatt 05-11, 1.BA_03-2024 5_Regelquerschnitte 1-2, 2.BA_03-2024 6_Regelquerschnitte 3-5, 1.BA_03-2024 7_Protokoll Einwohnerversammlung_Basdorfer Str._20.03.2024
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