Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2024-0667  

 
 
Betreff: Antrag auf Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Gemarkung Wandlitz, Siedlung "Robinienweg"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA34
Der Bürgermeister
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:Bgm
    HA_Hauptamt
   HB_Hochbau
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
23.04.2024 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen     
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
30.04.2024 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung      
A6 Ausschuss für Umwelt, Energie und ÖPNV Vorberatung
06.05.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und ÖPNV      
A1 Hauptausschuss Vorberatung
13.05.2024 
Sitzung des Hauptausschusses      
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
30.05.2024    Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz      
Anlagen:
Anlage_1_Antrag_Robinienweg
Anlage_2_Geltungsbereich_Robinienweg
Anlage_3_Kartenauszug__Robinienweg

Begründung / Erläuterung

Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zum Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den Siedlungsbereich Robinien-/Fuchskavelweg in der Gemarkung Wandlitz, Flur 6 (Antrag vgl. Anlage 1, Geltungsbereich vgl. Anlage 2). Die Siedlung besteht aus ca. 15 Gebäuden, die zum Teil als Wochenendhäuser genutzt, zum Teil auch dauerhaft bewohnt werden. Der im Herbst 2022 durchgeführten Bestandsaufnahme zur Folge befinden sich Wohnnutzungen auf nf Grundstücken, wobei zwei durch Meldung des Hauptwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt erfasst wurden. Baugenehmigungen liegen für vier Gebäude vor.

 

Der Siedlungsbereich befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB. Er ist sowohl im Teilflächennutzungsplan als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz (Stand: 1/2020) als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Vor diesem Hintergrund ren Bauanträge für Wohnnutzungen derzeit nicht genehmigungsfähig. Die vorhandenen baulichen Anlagen unterliegen dem Bestandsschutz, soweit es sich um genehmigte bauliche Anlagen handelt. Auchr die zu DDR-Zeiten entstandenen Gebäude,r die keine Genehmigung vorliegt, besteht aufgrund der Verordnung über die Bevölkerungsbauwerke Bestandsschutz. Ein Rückbau oder eine Nutzungsuntersagung kann in diesen Fällen nicht verfügt werden.

 

Durch eine Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB soll einerseits der bauliche Bestand gesichert und das Fortbestehen der Nutzungsmöglichkeit der Gebäude ermöglicht werden. Andererseits hat aber die Gemeinde durch dieses planungsrechtliche Instrument die Möglichkeit, die weitere städtebauliche Entwicklung des Siedlungsbereiches zu steuern. Das Bauordnungsamt des Landkreises befürwortet die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich des Robinienweges.

 

Die Erschließung der Flurstücke entlang des Robinienweges ist über die öffentliche Widmung gesichert (vgl. Anlage 3).

 

Die Kosten zur Aufstellung der Satzung trägt der Antragssteller. 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 ff Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§ 2, 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz


Finanzielle Auswirkungen:     Nein


Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:

 

r den Siedlungsbereich „Robinienweg“ wird ein Verfahren zum Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet.


Anlagen:

 

Anlage 1: Antrag auf Erlass einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB

Anlage 2: Geltungsbereich

Anlage 3: Kartenauszug Robinienwegffentliche Widmung)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_Antrag_Robinienweg (373 KB)    
Anlage 2 2 Anlage_2_Geltungsbereich_Robinienweg (73 KB)    
Anlage 3 3 Anlage_3_Kartenauszug__Robinienweg (313 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   27.03.2024 07:43:26   Jutta Henke