Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zum Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den Siedlungsbereich Robinien-/Fuchskavelweg in der Gemarkung Wandlitz, Flur 6 (Antrag vgl. Anlage 1, Geltungsbereich vgl. Anlage 2). Die Siedlung besteht aus ca. 15 Gebäuden, die zum Teil als Wochenendhäuser genutzt, zum Teil auch dauerhaft bewohnt werden. Der im Herbst 2022 durchgeführten Bestandsaufnahme zur Folge befinden sich Wohnnutzungen auf fünf Grundstücken, wobei zwei durch Meldung des Hauptwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt erfasst wurden. Baugenehmigungen liegen für vier Gebäude vor.
Der Siedlungsbereich befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB. Er ist sowohl im Teilflächennutzungsplan als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz (Stand: 1/2020) als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Vor diesem Hintergrund wären Bauanträge für Wohnnutzungen derzeit nicht genehmigungsfähig. Die vorhandenen baulichen Anlagen unterliegen dem Bestandsschutz, soweit es sich um genehmigte bauliche Anlagen handelt. Auch für die zu DDR-Zeiten entstandenen Gebäude, für die keine Genehmigung vorliegt, besteht aufgrund der Verordnung über die Bevölkerungsbauwerke Bestandsschutz. Ein Rückbau oder eine Nutzungsuntersagung kann in diesen Fällen nicht verfügt werden.
Durch eine Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB soll einerseits der bauliche Bestand gesichert und das Fortbestehen der Nutzungsmöglichkeit der Gebäude ermöglicht werden. Andererseits hat aber die Gemeinde durch dieses planungsrechtliche Instrument die Möglichkeit, die weitere städtebauliche Entwicklung des Siedlungsbereiches zu steuern. Das Bauordnungsamt des Landkreises befürwortet die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich des Robinienweges.
Die Erschließung der Flurstücke entlang des Robinienweges ist über die öffentliche Widmung gesichert (vgl. Anlage 3).
Die Kosten zur Aufstellung der Satzung trägt der Antragssteller.
Gesetzliche Grundlagen
§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 ff Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2, 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:
Für den Siedlungsbereich „Robinienweg“ wird ein Verfahren zum Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet. Anlagen:
Anlage 1: Antrag auf Erlass einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB Anlage 2: Geltungsbereich Anlage 3: Kartenauszug Robinienweg (Öffentliche Widmung)
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