Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2023-0662  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2020;
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:
Der Bürgermeister
Federführend:K_Kämmerei   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
29.01.2024 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen     
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
15.02.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz_141223

Begründung / Erläuterung

Begründung / Erläuterung

 

Nach den bis Oktober 2018 geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften war erstmals für das Haushaltsjahr 2013 ein Gesamtabschluss der Gemeinde Wandlitz aufzustellen. Aufgrund der geänderten BbgKVerf141 Abs. 5) ist die Erstellung eines Gesamtabschlusses grundsätzlich nun erst ab dem Haushaltsjahr 2024 erforderlich. Dies spielt jedoch für die nachfolgenden Betrachtungen keine Rolle. Im Sinne der Kontinuität, sollte die Prüfung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses weiterhin erfolgen, zumal im Ergebnis die Pflicht zur Aufstellung verneint wird. In diesen sind nach § 83 Abs. 1 BbgKVerf alle Jahresabschlüsse:

 

1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,

2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und

3. der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,

 

zu konsolidieren.

 

Nach §104 BbgKVerf. ist auch dieser Gesamtabschluss zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.

 

Die in der Anlage beigefügte Dokumentation verneint die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

 

Wie in den Vorjahren sollte die Gemeindevertretung über die Nicht-Aufstellung beschließen.

 

Gemäß § 83 Pkt. 6 BbgKVerf sind der Beschluss zum Gesamtabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gesondert zu beschließen.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Kapitel 3 (Gemeindewirtschaft), Abschnitt 1 (Haushaltswirtschaft, §§ 63 bis 85) und Abschnitt 4 (Prüfungswesen, §§101 bis 106) BbgKVerf

 


Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

 


Beschluss 1:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für das Haushaltsjahr 2020 keinen Gesamtabschluss aufzustellen.

Beschluss 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erteilt dem Bürgermeister Oliver Borchert für das Haushaltsjahr 2020 für die Gesamthaushaltswirtschaft Entlastung.

 


Anlagen:

 

Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung vom 14.12.2023

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz_141223 (519 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   14.12.2023 16:12:19   Christian Braungard