Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Umspannwerkes auf folgendem Grundstück in der Gemeinde Wandlitz, Gemarkung Stolzenhagen, Flur 5, Flurstück 488 an der Wensickendorfer Straße vor. Das Vorhaben befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Umspannwerk dient der Versorgung mit Elektrizität, demnach handelt es sich um ein privilegiertes und zulässiges Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Barnim hat in dem vorliegenden Bauantragsverfahren den Antragssteller am 3. Juli 2023 zur Anhörung vor Ablehnung aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass „das geplante Vorhaben an dem beantragten Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.“
Weiterhin führt es aus: “ Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB): Das Grundstück befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde Wandlitz OT Stolzenhagen und ist Bestandteil des Naturparkes Barnim. Somit unterliegt das Vorhaben der Eingriffsregelung des Naturschutzgesetzes (§§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Entsprechend § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu kompensieren. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Landschaft schonendere Weise erreicht werden kann. Durch den geplanten Standort mitten auf dem Feld ist ein langer Erschließungsweg erforderlich und das Umspannwerk ist nach Realisierung von allen Seiten weithin sichtbar. Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde kann das beantragte Umspannwerk ohne weiteres an einem anderen Standort auf dem Grundstück, in der Nähe der Wensickendorfer Straße errichtet werden, ohne das derartig massiv in den Landschaftsraum eingegriffen werden müsste. Keine Flächensparende Ausführung (§ 35 Abs. 5 BauGB): Gem. § 1a Abs. 2 BauGB soll schonend mit Grund und Boden umgegangen werden und Bodenversiegelungen auf das notwendigste Maß begrenzt werden. Gem. § 35 Abs. 5 BauGB sind auch privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nur dann zulässig, wenn sie in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Weise ausgeführt werden. Zwar ist der Standort des Umspannwerkes von der Lage der Hochspannungsleitung sowie des Mastes abhängig, jedoch kann die Lage des Umspannwerkes vorliegend auch gespiegelt zur Trassenachse und damit näher an der Wensickendorfer Straße erfolgen (so wie es bereits im zuvor eingereichten Bauantrag der Fall war). Somit sind keine technischen Gründe erkennbar, die eine Reduzierung des Bodeneingriffes verhindern.“
Die Lage des geplanten Vorhabens ist, im Gegensatz zum Bauantrag zu Beschluss BV-A1/2023-0227, direkt an die Wensickendorfer Straße verlegt worden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch (BauGB)
§ 2 Kommunalverfassung (KVerfG)
§ 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, dem Vorhaben - Errichtung eines Umspannwerks in der Gemarkung Stolzenhagen - zuzustimmen.
Beschlusshistorie/vorangegangene Vorlagen:
BV-A1/2023-0227 Anlagen:
Bauantrag UW Stolzenhagen_Erläuterungsbericht Stolzenhagen_Liegenschaftskarte Stellplatznachweis Betriebs-Kompensationsgebäude_Ansichten Lagepläne Eingriffs-/Ausgleichsbilanz Baugrundgutachten Geotechnischer Bericht
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||