Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung:
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird und diese die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
Die Einteilung der Straßen in die jeweilige Straßengruppe erfolgt nach § 3 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG).
Die Planstraße 1 ist im Bebauungsplan „Ehemalige Landespolizeischule - Teilbereich 2, 1. Änderung“ als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Ferner ist eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrbereich“ festgesetzt, die im Norden des Geltungsbereichs an der L 100 beginnt, nach Osten bis auf Höhe des Wendehammers der Planstraße 1 verläuft und sich dann in südliche Richtung bis zum René-Iskin-Ring erstreckt. Für die Planstraße 1 wurde mit Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 20.10.2022 die Bezeichnung „Wildrosenweg“ vergeben.
Zwischen der BEG Basdorf Entwicklungsgesellschaft mbH und der Gemeinde wurde ein Erschließungsvertrag über die Herstellung der vorgenannten Verkehrsflächen geschlossen. Die Erschließungsanlagen wurden hergestellt. Die Verkehrsfreigabe ist bereits erfolgt.
Die Verkehrsflächen liegen auf dem Flurstück 1514 der Flur 4 in der Gemarkung Basdorf. Das Grundstück steht noch im Eigentum des Landes Brandenburg. Zwischen dem Land Brandenburg und der Gemeinde wurde eine Vermögenszuordnungsvereinbarung geschlossen. Diese sieht vor, dass das angeführte Grundstück in das Eigentum der Gemeinde übergehen soll. Dieser Vorgang ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Auf der Grundlage der Vermögenszuordnungsvereinbarung hat die Gemeinde jedoch bereits den Besitz an dem der Straße dienenden Grundstück erlangt, sodass die Widmung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Var. 3 BbgStrG verfügt werden kann. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BbgStrG im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die öffentlichen Straßen sind in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Gesetzliche Grundlagen:
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,
Anlagen:
Anlage 1 - Lageplan Anlage 2 - Widmungsverfügung
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