Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Abweichungsantrag zur Errichtung einer Photovoltaikanlage an der straßenseitigen Dachfläche des Wohnhauses auf dem o.g.Grundstück vor. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“, 1. Änderung. Die Satzung bestimmt in § 5 Abs. 9, dass Solaranlagen an der straßenseitigen Fassade zulässig sind, wenn die Anlage in die Dachfläche integriert wird. Bei der beantragten Anlage handelt es sich um eine Aufdachkonstruktion. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung beeinträchtigt eine Photovoltaikanlage auf dem straßenseitigen Hausdach das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns nicht und ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen gesetzlichen Neuerungen städtebaulich vertretbar. Im vergangenen Jahr wurde die Abweichung für eine aufgeständerte Photovoltaikanlage an der straßenseitigen Dachfläche eines Wohnhauses in der zweiten Baureihe erteilt. Für unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche liegende Gebäude wurden entsprechende Abweichungen bisher nicht zugelassen.
Gesetzliche Grundlagen § 67 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschliesst:
Die Zustimmung zum Abweichungsantrag von der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“, 1. Änderung zur Errichtung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage an der straßenseitigen Dachfläche des Wohnhauses gemäß den Antragsunterlagen. Anlagen:
Flurkartenauszug Auszug aus den Antragsunterlagen
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