Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-A1/2023-0217  

 
 
Betreff: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes "Ortsmitte Klosterfelde" in der Gemarkung Klosterfelde / Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen und Geländemodellierung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:BA31
Der Bürgermeister
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
20.02.2023 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
28.02.2023 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen     
A1 Hauptausschuss Entscheidung
13.03.2023 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Bauantragsformular
Auszug-aus-dem-Liegenschaftskataster
Amtlicher Lageplan
Objektbezogener-Lageplan
Objektbezogener-Lageplan-mit-Entwässerung
Ansichten-1
Ansichten-2

Begründung / Erläuterung

Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Hans-Beimler-Str., Gemarkung Klosterfelde, Flur 3, Flurstück 1511, innerhalb des Geltungsbereichs des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ortsmitte Klosterfelde" vor.

 

Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 18.06.2020 eine Veränderungssperre beschlossen und diese in Ihrer Sitzung am 05.05.2022 um ein Jahr verlängert. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 (2) Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Im derzeit rechtskräftigen Fchennutzungsplan der Gemeinde Wandlitz OT Klosterfelde wird das Vorhabengrundstück als Wohnbaufläche dargestellt. Im sich derzeitig in Aufstellung befindenden Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wandlitz ist das Grundstück als Gemischte Baufläche dargestellt.

 

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig, da das Vorhaben den gemeindlichen Planungsvorstellungen nicht widerspricht.

Das Bebauungsplanverfahren ist zwar noch in einem sehr frühen Stadium, so dass noch keine genauen Zahlen zum Maß der zukünftigen baulichen Nutzung vorliegen, es ist aber nicht davon auszugehen, dass durch die Zulassung der Ausnahme die weitere städtebauliche Planung wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Errichtung des Wohnhauses gemäß den Antragsunterlagen kann mit Beschluss, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen, erteilt werden.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz


Finanzielle Auswirkungen:    Nein


Beschluss:

 

Der Hauptausschuss beschließt:

 

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes „Ortsmitte Klosterfelde zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen und Geländemodellierung in der Gemarkung Klosterfelde, Flur 3, Flurstück 1511, wird zugestimmt.


Anlagen:  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bauantragsformular (4253 KB)    
Anlage 5 2 Auszug-aus-dem-Liegenschaftskataster (587 KB)    
Anlage 2 3 Amtlicher Lageplan (1002 KB)    
Anlage 3 4 Objektbezogener-Lageplan (305 KB)    
Anlage 4 5 Objektbezogener-Lageplan-mit-Entwässerung (284 KB)    
Anlage 9 6 Ansichten-1 (423 KB)    
Anlage 10 7 Ansichten-2 (415 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   31.01.2023 08:55:58   Sebastian Ossenkop