Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2022-0527  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE/GRÜNE/SPD/UWG: B-Planverfahren zur L 100, Bereich II: Aufhebung des Beschlusses BV-GV/2022-0447 vom 05.05.2022 und Neufassung des Abwägungsbeschlusses zugunsten der sog. Variante A (kleinteilige Bebauung im vorderen Grundstücksbereich)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:
Fraktion DIE LINKE/B90/GRÜNE/SPD/UWG
Federführend:HA_Hauptamt Beteiligt:HB_Bauleitplanung
    HB AL
   Bgm
   K_Kämmerei
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
10.10.2022 
Konstituierende Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
20.10.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz zurückgezogen   
Anlagen:
Abwägungstabelle zu BV-GV-2022-0447
BV Abwägungsbeschluss _ TOP 40 der A1-Sitzung
Originalantrag zu BV-GV2022-0527

Begründung / Erläuterung

Begründung / Erläuterung

 

Die Geschäftsordnung §2 Abs. 2, wonach Tagesordnungspunkte, zu denen bereits Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses gefasst wurden, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden dürfen, findet keine Anwendung, denn mit dem Einreichen des Bauantrages, der nicht der Variante B des GV-Beschlusses vom 05.05.2022 entspricht, ist eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten.

 

In der Auslegungs- und Beteiligungsphase wurden beide Varianten A und B ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit haben auch zu beiden Varianten Stellungnahmen abgegeben (siehe Protokoll der GV-Sitzung vom 5. Mai 2022, TOP 19). Im Ergebnis der Abwägung können beide Varianten zum Satzungsbeschluss gebracht werden. Im Rahmen der Planungshoheit ist es der Gemeindevertretung freigestellt, welche Variante sie zum Gegenstand des weiteren Verfahrens und des Satzungsbeschlusses macht. Im Ergebnis der Auswertung der Auslegung, Beteiligung und Abwägung soll die Variante A Grundlage des Satzungsbeschlusses bilden.

 

Die GV hat sich beim Abwägungsbeschluss vom 05.05.2022 mehrheitlich für die von der Verwaltung in die Abwägungstabelle eingefügte „Variante B“ entschieden, weil sie glaubte, nur mit diesem von den Planungszielen der Gemeinde abweichenden „Kompromiss“ die seitens des Investors geplante massive straßenseitige Bebauung der Prenzlauer Chaussee 151-153 ändern zu können.

Mit der Entscheidung für die „Variante B“ hat die GV, wie sich jetzt herausstellt, leider genau das ermöglicht, was sie vermeiden wollte.

Der Investor hat auf diese Entscheidung der GV nämlich nicht gewartet, um über einen Kompromiss zu verhandeln, sondern um am 18.05.2022 einen Bauantrag zu stellen, der mit Ausnahme der Tiefgaragenanlage seinem ursprünglichen Planungskonzept entspricht.

Tatsächlich war der Investor dringend auf das Umschwenken der Gemeinde auf die „Variante B“ angewiesen, denn sein Planungskonzept hätte bei Beibehaltung der langjährigen Planungsziele der Gemeinde keine Erfolgsaussicht gehabt.

Der Investor war und ist für seine Baugenehmigung nämlich auf die Beurteilung seines Vorhabens nach §34 BauGB angewiesen, weil der Bauvorbescheid vom 18.06.2022, der als Drohkulisse“r die Notwendigkeit der Aufgabe der Planungsziele der Gemeinde eingesetzt wurde, für den Investor völlig wertlos ist.

Der Bauvorbescheid ist zwar rechtskräftig, dennoch beschränkt sich seine Bindungswirkung aber auf das unveränderte Gesamtpaket, auf das sich die Anfrage bezog. Jede Umplanung des der Anfrage zu Grunde gelegten zeichnerisch dargestellten Konzepts lässt die gesamte Bindungswirkung des Vorbescheids restlos entfallen.

 

Dass der Investor an dem vorgelegten Plankonzept zwingend Planderungen vornehmen muss, um eine Baugenehmigung erhalten zu können, ist im Text des Bauvorbescheids auf Seite 6 nachzulesen. Dort heißt es: „Die untere Wasserbehörde weist bereits jetzt darauf hin, dass wasserrechtliche Belange durch das Bebauungskonzept betroffen sind, die auch nicht ausgeräumt werden können.“ Der Investor war also zu Umplanungen im Bereich der Gründung und Tiefgarage gezwungen, die den Bauvorbescheid hinfällig machten. Hätte die Gemeinde ihre langjährigen Planungsziele, die jetzt als Variante A“ bezeichnet werden, beibehalten, wäre der gemäß §34 BauGB gestellte Bauantrag an der Unvereinbarkeit mit diesen Planungszielen gescheitert. „Variante B“ stimmt dagegen mit Ausnahme des Abstands zur Straßenfront mit dem Baukonzept des Investors überein, so dass einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB die Türe geöffnet wurde.

Das Umschwenken der Gemeinde auf die „Variante B“ erweist sich also als Geschenk für den Investor und gleichzeitig als fataler Fehler für die Durchsetzbarkeit der langjährigen Planungsziele der Gemeinde.

 

Die erfolgte Fehlentscheidung zugunsten der „Variante B“ beruht auf einem Irrtum über die Rechtslage bezüglich der Wirkung des Bauvorbescheides und auf einem Irrtum über die Sachlage bezüglich der Bereitschaft des Investors zur Findung einer Kompromisslösung. Die Konsequenz aus dieser Erkenntnis ist die Abänderung dieser Fehlentscheidung, d.h. die Rückkehr zu den Planungszielen der Gemeinde, über die seit Jahren breiter Konsens innerhalb und außerhalb der Gemeindegremien besteht.

 

Der Weg zur Korrektur dieser Fehlentscheidung ist kurz und erfolgversprechend:

Durch Beschluss gemäß Ziffer 1. dieser BV wird das Verfahren sofort bis zur Entscheidungsreife über den endgültigen Satzungsbeschluss vorangebracht. Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss erfolgen häufig in derselben Sitzung. Bei pflichtgemäßer Mitwirkung der Verwaltung kann und muss der Satzungsentwurf bereits in der anstehenden Sitzung beschlussfähig vorliegen. Bei entsprechender Beschleunigung der Maßnahmen zur Veröffentlichung ist die Rechtswirksamkeit der Satzung kurzfristig erreichbar. Damit kann die Satzung in Kraft treten, bevor das Bauantragsverfahren entscheidungsreif ist. Die Umsetzung der Planungsziele der Gemeinde ist damit nach 6-jähriger Verfahrensdauer endlich gewährleistet.

 

Um den Willen der GV Geltung zu verschaffen, hat der Bürgermeister alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der Planungsziele der Gemeinde erforderlich oder zweckmäßig sind. Entsprechend hat er unter Sicherstellung ihrer Einhaltung die ihm eingeräumte Frist zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zum laufenden Bauantrag auszunutzen, die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu erklären und diese umfassend und unter Bezugnahme auf die heute gefassten Beschlüsse zu begründen.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

§§ 28ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

 


Finanzielle Auswirkungen:   Nein


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

Der Beschluss der Gemeindevertretung BV-GV/2022-0447 vom 5. Mai 2022 wird wie folgt geändert:

 

1.) Die Gemeindevertretung nimmt die in der Anlage aufgeführten Hinweise und Anregungen aus den Stellungnahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan gemäß Variante A zur Kenntnis und bestätigt die Abwägungsvorschläge zur Variante A

 

a) als Einzelbeschlüsse mit Eintragung des Abstimmungsergebnisses im Abwägungsprotokoll

 

oder

 

b) als Beschluss in Blockabstimmung.

 

2.) Der Bürgermeister wird beauftragt sicherzustellen, dass die Abwägungsvorschläge zur Variante A in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Der Gemeindevertretung ist ohne weitere Verzögerung der Satzungsbeschluss auf Grundlage der Anhörungs- und Abwägungsergebnisse zur Variante A zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen.

 

3.) Der Bürgermeister wird angewiesen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem ihm vorliegenden Bauantrag betreffend das Grundstück Prenzlauer Chaussee 151-153, Gemarkung Wandlitz unter umfassender rechtlicher Begründung unter Beachtung der in der Begründung dieser Beschlussvorlage erhaltenen Hinweise zu versagen.

 


Anlagen:

Abwägungstabelle zu BV-GV/2022-0447

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 Abwägungstabelle zu BV-GV-2022-0447 (921 KB)    
Anlage 1 2 BV Abwägungsbeschluss _ TOP 40 der A1-Sitzung (2150 KB)    
Anlage 5 5 Originalantrag zu BV-GV2022-0527 (525 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   28.10.2022 13:59:02   Laura Jopt