Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Befreiungsantrag zu einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Wasserwanderstützpunkt Marina Zerpenschleuse nördlicher Langer Trödel, 1. Änderung“ auf dem Grundstück in der Gemeinde Wandlitz, Gemarkung Zerpenschleuse, Zum Wasserkreuz 109, Flur 7, Flurstück 601 vor.
Die zutreffende Textliche Festsetzung II „Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 und 19 BauNVO“ des Bebauungsplans lautet:
Die Antragstellerin hat zwei Nebengelasse, einen Gartenschuppen und eine Gartenfasssauna, mit einem Gesamtvolumen von ca. 13,66 m³ auf ihrem Gartengrundstück errichtet. Sie beantragt dementsprechend eine Abweichung von 3,66 m³. Sie bezieht sich in ihrer Begründung auf § 31 Abs. 2 BauGB. "(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und.... 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist... und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist." Die Antragstellerin hat das Einverständnis ihrer Nachbarn eingeholt.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich nicht vertretbar und mit den Zielen der Planung unvereinbar.
Im Flächennutzungsplan Zerpenschleuse ist das Gebiet der Marina Zerpenschleuse als Sondergebiet für Freizeit und Erholung dargestellt.
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet soll einem stark durchgrünten Baugebiet mit offener und aufgelockerter Bebauung entsprechen. Des Weiteren soll primär das touristische und freizeitbezogene Potenzial gesichert und weiter ausgebaut werden. Der Blick auf den Landschaftsraum zum Kanal soll freigehalten und erlebbar sein. Die Intention der Planung ist also, gerade nicht das in allgemeinen Wohngebieten übliche Errichten von Nebenanlagen wie Garagen, Carports, Ställen, Terrassenanlagen, Schuppen oder Pools zuzulassen, sondern vielmehr, eine Siedlung nach skandinavischem Vorbild mit einem offenen, einladenden und übersichtlichen Freizeit- und Erholungscharakter zu etablieren. Bei baulichen Anlagen soll dementsprechend Zurückhaltung geübt werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als extensives Grünland anzulegen. Erschwerend kommt der Vorbildcharakter einer möglichen Zustimmung hinzu. Diese könnte potentielle Nachahmer ansprechen und so den Charakter der offenen Ferienhaussiedlung gefährden sowie weitere Versiegelung von Grundstücksflächen fördern. Der Gemeindeverwaltung liegen zur gleichen Thematik vier weitere Befreiungsanträge (Stand 13.05.2022) mit noch größeren Überschreitungen der zulässigen 10m³ vor. Bei der großen Anzahl an Ferienhausgrundstücken würde die Zustimmung zum Befreiungsantrag sehr wahrscheinlich den Bau weiterer Nebengelasse nach sich ziehen.
Die Antragstellerin hat ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Anträgen im Amtsinformationssystem gemäß DSGVO erteilt.
Gesetzliche Grundlagen § 29 ff Baugesetzbuch § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständígkeitsordnung Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, der beantragten Befreiung von der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß den Antragsunterlagen nicht zuzustimmen. Anlagen:
Befreiungsantrag
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