Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
I. Zur Dringlichkeit der Beratung und Beschlussfassung in der o.g. Beratungsfolge wird im Fließtext ausführlich Stellung genommen. Es wird die Zuerkennung der Dringlichkeit unter Beachtung dieser Ausführung beantragt.
II. Die Gemeindevertretung hat am 1. Dezember 2021 unter BV-GV/2021-0355 die erneute Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee, Bereich 2“ beschlossen. Die erneute Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 134/2021 vom 15. Dezember 2021 veröffentlicht und fristgerecht vom 23. Dezember 2021 bis zum 28. Januar 2022 durchgeführt. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung informiert Im Zuge dieses erneuten Beteiligungsverfahrens beantragte der u.a. Landkreis Barnim eine Fristverlängerung, so dass das Abwägungsprotokoll mit einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung fertig gestellt werden konnte. In der Beschlussfolge wurden Termine zur Weiterführung des Verfahrens für den Bereich 2 festgelegt. So sollte bis zum 28. Februar 2022 die Beschlussfassung als Satzung vorbereitet werden, wenn es zu keinem Verlängerungsantrag der Träger öffentlicher Belange kommt. Ist dies aber der Fall, wird Ende März 2022 als letzter Termin zur Abwägung und Beschlussfassung festgesetzt. Die AG L 100 hat in ihrer Sitzung am 16. März.2022 entsprechend nochmals auf die besondere Dringlichkeit des Bebauungsplanverfahrens hingewiesen und bittet um Aufnahme der Beschlussvorlage zur Durchführung des Abwägungsverfahrens in den laufenden Sitzungsturnus, um so das angestrebte Ziel, das schnellstmögliche Inkrafttreten des Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee, Bereich 2“, zu erreichen. Die Dringlichkeit der Vorlage ergibt sich aus folgenden Gründen: Grundsätzlich hat die Gemeinde die Möglichkeit, in Hinblick auf Bauanträge bzw. Bauvoranfragen die Sicherungsinstrumente des §§ 14 ff. BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) einzusetzen, dies ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee, Bereich 2“ jedoch nicht mehr möglich. Ziel ist es, Vorhaben und Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, zu verhindern. Dies ist insbesondere im Bereich der Flurstücken 918 - 925 der Flur 4 (MI 10) von besonderer Relevanz. Der Erhalt und die Weiterführung der kleinteiligen Chausseebebauung ist ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes "L 100 Wandlitzsee, Bereich 2", das bereits im Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.01.2021 mit Beschluss-Nr. BV-GV/2020-0263 bestätigt wurde. Ein Ersatz der bestehenden Bebauung soll nur durch Gebäude gleicher Kubatur (in Länge, Höhe, Breite) und mit gleichen Dachformen erfolgen. Bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes wäre auf diesen Grundstücken den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB entsprechend, jedoch auch eine Bebauung, die eben diesem Planungsziel zuwiderläuft, zulässig. Diese mögliche, politisch nicht gewollte Entwicklung gilt es zu verhindern. Die Abwägungstabelle berücksichtigt aufgrund der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit zwei Varianten: Die Variante A entspricht mit einer kleinteiligen Bebauung im vorderen Grundstücksteil der Flurstücke 645 und 646 der Flur 5 den beiden ausgelegten Entwürfen und damit den bisherigen Beschlüssen der Gemeindevertretung. Auch in der Sitzung vom 1. Dezember 2021 wurde mehrheitlich (Zustimmung: 13; Ablehnung: 12; Enthaltung 1) für die Variante A gestimmt. Die Variante B stellt einen Vorschlag dar, der in der gleichen Sitzung der Gemeindevertretung vorgestellt wurde und der gegenüber der Planung entsprechend dem Bauvorbescheid, einen von 5 auf 10 m vergrößerten Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. 14 m zum Gehweg und 20 m zur Fahrbahnmitte vorsieht (Ermöglichung eines Vorplatzes). Darüber hinaus soll straßenseitig ein Staffelgeschoss festgesetzt werden, so dass der Bau weniger massiv wirken würde. In der Sitzung der AG L 100 am 16. März.2022 haben sich die anwesenden Mitglieder für die Variante A ausgesprochen. Im Gegensatz zur Variante B ist eine erneute Auslegung nicht erforderlich, nach Einarbeitung der Abwägungsergebnisse in den Bebauungsplanentwurf kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Beschlusshistorie/vorangegangene Vorlagen: - 12.10.2017: Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "L 100 Wandlitzsee" (BV-GV/2017-0398) - 12.10.2017: Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "L 100 Wandlitzsee" (BV-GV//2017- 0402) - 06.12.2018: Beschluss über die Konkretisierung der Planungsziele (BVGV// 2018-0519) - 05.12.2019: Beschluss über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre (BV-GV//2019-0041) - 03.12.2020: Beschluss über die 2. Konkretisierung der Planungsziele (BVGV/ 2020-0233) - 21.01.2021: Beschluss über die Teilung des Geltungsbereiches und die Neuaufstellung des Verfahrens für den Bereich 2 (BV-GV/2020-0263) -25.03.2021: Beschluss über die Neuaufstellung des Verfahrens für den Bereich 1 (BV-GV/2021-0290) 25.03.2021: Beschluss über die Neuaufstellung des Verfahrens für den Bereich 3 (BV-GV/2021-0291)
09.09.2021: Beschluss über die Durchführung des Abwägungsverfahrens für den Bereich 2 (BV-GV/2021-0354)
01.12.2021: Beschluss über die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfes für den Bereich 2 (BV-GV/2021-0355)
Gesetzliche Grundlagen §§ 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
1) Die Gemeindevertretung nimmt die in der Anlage aufgeführten Hinweise und Anregungen aus den Stellungnahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan gemäß Variante B zur Kenntnis und bestätigt die Abwägungsvorschläge als Beschluss in Blockabstimmung. 2) Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt sicherzustellen, dass die Abwägungsvorschläge in der weiteren Planung berücksichtigt werden.
Anlagen:
Protokoll der Sitzung der AG L 100 vom 16. März 2022 Abwägungsprotokoll (Stand: März 2022)
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