Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2021-0337  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / UWG Erstellung einer Satzung über die Herstellung, Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen (Kinderspielplatzsatzung - KSpS)

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:
Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE / BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN / UWG
Federführend:HA_Hauptamt Beteiligt:B_Bildungsamt
    Bgm
   K_Kämmerei
   HB AL
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
27.05.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Kinderspielplatzsatzung-Bernau
Originalantrag der Fraktionsgemeinschaft

Begründung / Erläuterung

Nach den § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 87 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) müssen bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 87 festgesetzten Kinderspielplätze auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, hergestellt werden (§ 8 Abs. 2 BbgBO). Soweit die Bauherrin oder der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift zur Herstellung von Kinderspielplätzen verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbaren, dass die Bauherrin oder der Bauherr ihre oder seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Kinderspielplatzablösevertrag). Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Kinderspielplatzablösevertrages vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn (§ 8 Abs. 3 BbgBO).
 

Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über Kinderspielplätze erlassen. Sie kann dabei 1. Die Größe, Art und Ausstattung der Kinderspielplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen, 2. Die Anforderungen für den Zugang und die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze festsetzen, 3. die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes festsetzen, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern, 4. die Geldbeträge für die Ablösung der Kinderspielplätze bestimmen (§ 87 Abs. 3 BbgBO).
 

Im Land Brandenburg nutzen viele Kommunen diese Möglichkeit und haben

Kinderspielplatzsatzungen erlassen. Dazu gehört u.a. Bernau mit einer Satzung vom 01.12.2005. Hintergrund war, dass das Land Brandenburg bestimmt hatte, dass eine Richtlinie des Landes über Kinderspielplätze mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft trat. Ob es dann noch einmal eine Verlängerung durch das Land gab, konnte bisher nicht festgestellt werden. Nach der Mitteilungsvorlage zur Spielplatzsituation in der Gemeinde Wandlitz (Stand 31.12.2018) sind in einigen Ortsteilen der Gemeinde Wandlitz zu wenig Spielplätze vorhanden. So erfüllte der Ortsteil Basdorf die Soll-Spielflächen in Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften zur Brandenburgischen Bauordnung nur zu 55 % und der Ortsteil Klosterfelde nur zu 79 %. Auch andere Ortsteile der Gemeinde Wandlitz haben nicht genug Kinderspielplätze. Nach derzeitigem Stand ist in der Gemeinde Wandlitz in den nächsten Jahren mit weiterer Bautätigkeit und dem Zuwachs von Einwohnern zu rechnen. Dieser Zuwachs wird in einigen Ortsteilen überproportional sein. Aus den verschiedensten Gründen kommt die Gemeinde Wandlitz mit der Errichtung der notwendigen Infrastruktur nicht hinterher. Zu der notwendigen Infrastruktur gehören auch Kinderspielplätze. Über eine Kinderspielplatzsatzung können gewisse Rahmenbedingungen für Kinderspielplätze vorgeben und die Errichtung von Kinderspielplätzen durch Investoren auch verlangt werden.
 

Im Gegensatz zur Bernauer KSpS, dort § 7 Abs. 5, sind mögliche Ablösebeträge nicht für die

Instandhaltung, sondern nur für die Herstellung zusätzlicher oder die Modernisierung bestehender Kinderspielplätze zu verwenden. Die Instandhaltung von Kinderspielplätzen hat aus den jährlichen Haushaltsmitteln zu erfolgen.

Der Entwurf soll klarstellen, bei welchen laufenden Planvorhaben die Satzung Anwendung finden könnte.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§§ 28ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie § 87 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung

 


Finanzielle Auswirkungen:   Nein

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz beauftragt die Verwaltung, bis zum 09.09.2021 einen Entwurf einer Kinderspielplatzsatzung nach dem Vorbild der Stadt Bernau zur Beschlussfassung vorzulegen.

 


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Bernau bei Berlin über die Herstellung, Beschaffenheit und Größe von

Kinderspielplätzen (Kinderspielplatzsatzung - KSpS) vom 15. Mai 2019

 

Originalantrag

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kinderspielplatzsatzung-Bernau (1040 KB)    
Anlage 2 2 Originalantrag der Fraktionsgemeinschaft (152 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   03.05.2021 08:43:37   Laura Hennig