Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 6, Flurstücke 2608, Kirchstraße 11 beabsichtigt eine Vorhabenträgerin die Errichtung eines Hospizes für schwerkranke Menschen. Im rückwärtigen, an den Wandlitzsee grenzenden Grundstücksbereich (Flurstück 2609) soll ein öffentlicher Bürgerpark entstehen.
Das Areal ist im sowohl im derzeit gültigen Teilflächennutzungsplan als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes als gemischte Baufläche und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. als Grünfläche/Parkanlage dargestellt. Um Baurecht für die Vorhaben zu schaffen, wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz vom 18. Juni 2020 der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Beschluss-Nr. BV-GV/2020-0144) gefasst.
Das Grundstück „Kirchstraße 11“ befindet sich im Eigentum der Gemeinde Wandlitz. Mit Beschluss Nr. BV-GV/2019-0096 vom 20. Februar 2020 wurde eine ca. 5.800 m² große Teilfläche des Flurstückes 2608 im Wege des Erbbaurechtes an die Vorhabenträgerin vergeben.
Zwischenzeitlich liegen Entwürfe für das Hospiz und den Bürgerpark vor. Im Gegensatz zur gemeindlichen Planung aus dem Jahr 2016 beschränkt sich das aktuelle Konzept für den Bürgerpark auf die Anlage von wenigen, überwiegend unbefestigten Wegen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Notwendigkeit eines Planverfahrens für die Schaffung von Baurecht nicht unbedingt gegeben. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr auf Anregung der AG „Kirchstraße 11“ der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchstraße 11“ um das Flurstück 2609 (= Bereich des Bürgerparks) reduziert werden. Der geänderte Geltungsbereich beschränkt sich dann auf den Standort des geplanten Hospizes (Flurstück 2608).
Aus Sicht der Verwaltung bleibt ein Restrisiko bestehen. Aufgrund der Lage des Areals im Landschaftsschutzgebiet sowie im Uferschutzstreifen des Wandlitzer Sees ist es denkbar, dass im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde ein Bebauungsplan gefordert wird. Dennoch gibt es Argumente, diesen etwaigen Forderungen der Baugenehmigungsbehörde entgegenzutreten. In der Risikoabschätzung wurde auch berücksichtigt, dass die Realisierung des Bürgerparks damit schon früher – als es im Rahmen eines Planverfahrens möglich wäre - begonnen werden kann.
Gesetzliche Grundlagen §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung fasst folgenden Beschluss:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchstraße 11“ wird um das Flurstück 2609 reduziert. Der neue Geltungsbereich beschränkt sich auf das Flurstück 2608. Anlagen:
Geltunsbereich (alt) Geltungsbereich (reduziert)
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