Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zum Abriss einer Gartenlaube mit anschließender Errichtung eines Doppelcarports mit Abstellraum vor. Das Baugrundstück im Holunderweg 30, Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1093 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße". Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Für der Errichtung des Doppelcarports mit Abstellraum (Grundfläche ca. 40 m²) gemäß den Antragsunterlagen im hinteren Grundstücksbereich müsste eine Kiefer und eine Birke gefällt werden.
Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung für den Abriss der Gartenlaube und die Errichtung des Doppelcarports mit Abstellraum, jedoch nicht für die Beeinträchtigung von Bäumen zulässig. Das Vorhaben widerspricht dadurch in Teilen (hier die geplante Fällung von Bäumen) den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Bei Errichtung des Doppelcarports mit Abstellraum an einem Alternativstandort ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Mit positivem Beschluss zur Ausnahme von der Veränderungssperre kann der Errichtung eines Doppelcarport mit Abstellraum auf dem Grundstück jedoch ohne Beeinträchtigung von Bäumen aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden. Die bestehende Möglichkeit zur Verschiebung des Baukörpers zum Schutz und Erhalt der Bäume ist hier zwingend zu berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
Der Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" zur Errichtung eines Doppelcarports mit Abstellraum ohne Beeinträchtigung von Bäumen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1093 zu zustimmen.
Anlagen:
Auszug Flurkarte/Luftbild Auszug Antragsunterlagen (3 Seite)
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||