Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung sind einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung zu wählen. Die Befugnisse des Vorsitzenden werden nur im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter in der beschlossenen Reihenfolge wahrgenommen.
Die Wahl der einzelnen Vertreter erfolgt nach den Vorschriften über die Einzelwahl im § 40 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Das in den Absätzen 2-4 geregelte Wahlverfahren lautet wie folgt:
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.
(3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden
Gesetzliche Grundlagen § 33 (2) BbgKVerf i.V.m. § 39 und 40 BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz wählt aus ihrer Mitte drei Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung:
1. Stellvertreter:……………………………………………………
2. Stellvertreter: …………………………………………………..
3. Stellvertreter: …………………………………………………..
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