Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Gemäß § 43 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kann die Gemeindevertretung Einwohner, die nicht gemäß § 12 BbgKVerf an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in dem sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, dass je Ausschuss maximal zehn sachkundige Einwohner berufen werden können. Der Hauptausschuss ist ausgenommen. Die sachliche Kompetenz soll entscheidendes Kriterium sein. Die Fraktionen haben das Vorschlagsrecht nach § 41 Abs. 2 BbgKVerf.
Für die Berechnung der Sitze wurde gemäß § 41 Abs. 2 BbgKVerf das sogenannte Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer angewandt. Dementsprechend stehen den jeweiligen Fraktionen folgende Sitze zu:
Da für den 9. und 10. Sitz bei vier Fraktionen der gleiche Zahlenbruchteil berechnet wurde, aber nur noch zwei Plätze zu vergeben sind, muss hier gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf eine Losziehung erfolgen, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Gesetzliche Grundlagen § 43 Abs. BbgKVerf § 9 Abs. 4 Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beruft auf Vorschlag der Fraktionen, folgende sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse:
Anlagen: - Begründung zur Berechnung der Sitze nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||