Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Einige Streckenabschnitte der Wanderwege „Wandlitzer Seenweg“ und „Seeblicke“ verlaufen über das Gebiet von Nachbarkommunen.
Daher sind mit den Gemeinden Marienwerder, Mühlenbecker Land und den Städten Biesenthal, Liebenwalde und Bernau bei Berlin öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abzuschließen, in denen die gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf die Wanderwege „Wandlitzer Seenweg“ und „Seeblicke“ geregelt wird.
Auf dem Gebiet von Nachbarkommunen werden Wegweiser aufgestellt und Markierungszeichen angebracht. Nur in Ausnahmefällen werden Informationstafeln und gegebenenfalls ein Rastplatz errichtet. Ein Beispiel dafür ist die Aufstellung einer Informationstafel am Bahnhof Ruhlsdorf-Zerpenschleuse, der zwar zur Gemeinde Ruhlsdorf gehört, aber ebenso die Bürger und Gäste des Ortsteils Zerpenschleuse der Gemeinde Wandlitz informiert.
Die Kontrolle und Pflege der Wanderwege verbleibt beim Wegewart des Landkreises Barnim, mit dem die Kommunen des Landkreises Barnim eigene Verträge unterhalten. Für den Wandlitzer Seenweg und die Seeblicke Lottscheseen auf dem Gebiet der Stadt Liebenwalde, Landkreis Oberhavel, wird der Wegewart des Landkreises Barnim im Auftrag der Gemeinde Wandlitz die Wanderwege einmal jährlich kontrollieren.
Die Wanderwege können von allen beteiligten Kommunen touristisch vermarket werden. Dazu stellt die Gemeinde Wandlitz die Nutzungsrechte des Logos kostenfrei zur Verfügung.
Zum rechtlichen Ablauf:
Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) können Kommunen durch öffentlich-rechtlichen Verträge vereinbaren, eine am Vertrag beteiligte Kommune mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen (mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) oder einzelne Aufgaben auf eine beteiligte Kommune zu übertragen (delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) (§5, Abs.1, Satz 1, GKGBbg). Im Gegensatz zur delegierenden Vereinbarung verbleiben die Rechte und Pflichten bei der mandatierenden Vereinbarung bei der beauftragenden Kommune (§3, Abs. 2, GKGBbg).
Die Einrichtung von Wanderwegen und alle damit verbundenen Aufgaben sind freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Eine Genehmigung der delegierenden Vereinbarungen durch die Kommunalaufsicht ist daher nicht erforderlich (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 GKGBbg). Die delegierenden wie die mandatierenden Vereinbarungen sind lediglich anzeigepflichtig.
Die Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt der Genehmigungen für die Übertragung der Markierungsbefugnis für diese Wanderwege des Landkreises Barnim und des Landkreises Oberhavel (beide gemäß § 22, Absatz 5 des BbgNatSchAG) und der zuständigen Unteren Forstbehörden (gemäß §15, Absatz 6 des LWaldG) geschlossen.
Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen müssen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in Verbindung mit §28 Abs. 2 Satz 24 BbgKVerf von der Gemeindevertretung beschlossen werden.
Nach dem Beschluss auch der beauftragenden oder übertragenden Kommune erfolgt die Unterzeichnung der Vereinbarung und anschließend die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Vereinbarungen werden frühestens am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GKGBbg). Mandatierende Vereinbarungen sind dabei im Gegensatz zu delegierenden Vereinbarungen auch rückwirkend wirksam (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg). Die vorliegenden Vereinbarungen wurden mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Schätzung der Anzahl der Infrastrukturelemente in den Nachbarkommunen in Stück:
Hauptwegweiser: 10 Markierungspfosten 14 Dreitafelsystem 1 Wander-Infotafel 1 Unterwegstafel 2 Rastplatz 1
Die Investitionskosten auf dem Gebiet der anderen Kommunen belaufen sich schätzungsweise auf insgesamt ca. 20.000 EUR. Für die Pflege und Wartung werden ca. 500 EUR p.a. veranschlagt.
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz stimmt den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit der Gemeinde Marienwerder, der Stadt Biesenthal, der Stadt Bernau bei Berlin, der Stadt Liebenwalde und der Gemeinde Mühlenbecker Land zu.
Anlagen:
Übersicht über die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Marienwerder Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Biesenthal Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Liebenwalde Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Bernau bei Berlin Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Mühlenbecker Land
Anlagen pro öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Anlage 1: Betroffener Wegeverlauf Anlage 2: Überblick Wanderwege Anlage 3: Gestaltungsrichtlinien Logo
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