Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“ (Aufstellungsbeschluss Nr. BV-GV/2017-0398) nach den §§ 14, 16 u. 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Gemarkung Wandlitz, indem Vorhaben oder Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert werden.
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 und § 17 Abs. 2 BauGB kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage. Entschädigungsansprüche für den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre kommen daher nicht in Betracht.
Gesetzliche Grundlagen §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:
Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“ in der Gemarkung Wandlitz.
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die in der Anlage befindliche Flurkarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Das Bebauungsplangebiet soll vom Lanker Weg bis zum Louisenhain erweitert werden.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen: Satzung über Veränderungssperre Flurkarte mit Geltungsbereich
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