Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2017-0402  

 
 
Betreff: Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "L 100 Wandlitzsee" in der Gemarkung Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Henke, Jutta
Änderung gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 05.10.2017
Aktenzeichen:W 61 26 01
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
05.09.2017 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz geändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
19.09.2017 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
05.10.2017 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
12.10.2017 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Veränderungssperre
Geltungsbereich_L100_Wandlitzsee_2

Begründung / Erläuterung

Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“ (Aufstellungsbeschluss Nr. BV-GV/2017-0398) nach den §§ 14, 16 u. 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Gemarkung Wandlitz, indem Vorhaben oder Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert werden.

 

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 und § 17 Abs. 2 BauGB kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

 

Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage. Entschädigungsansprüche für den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre kommen daher nicht in Betracht.   

 

Gesetzliche Grundlagen

§§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

§§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 


Finanzielle Auswirkungen:       Nein

 

 

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:

 

Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“ in der Gemarkung Wandlitz.

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die in der Anlage befindliche Flurkarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Das Bebauungsplangebiet soll vom Lanker Weg bis zum Louisenhain erweitert werden.

 

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 

 


Anlagen:

Satzung über Veränderungssperre

Flurkarte mit Geltungsbereich

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Veränderungssperre (85 KB)    
Anlage 2 2 Geltungsbereich_L100_Wandlitzsee_2 (217 KB)