Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-HA/2016-0146  

 
 
Betreff: Grundstück in Klosterfelde, Flur 3, Flurstück 255
Zustimmung zur Aufhebung des Erbbaurechtes und Neuvergabe des Grundstückes zum Höchstgebot
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:Langkowski, BirgitAktenzeichen:K 53 K 3/255
Federführend:K_Liegenschaften   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
07.11.2016 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
28.11.2016 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Begründung / Erläuterung

Die Gemeinde Wandlitz ist Eigentümerin des Flurstückes 255 der Flur 3 von Klosterfelde. Das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Klosterfelde, Blatt  2810 hat eine katastermäßige Größe von 955 m². Das Grundstück ist nach dem § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und mit einem Wohngebäude, welches sich in die Eigenart der Bebauung der näheren Umgebung einfügt, bebaubar. Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.

 

Mit Beschluss BV-HA/2012-0277 wurde die Vergabe des Grundstückes im Erbbaurecht. Die Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages erfolgte am 08.05.2013. Im Erbbaugrundbuch, Blatt 2811, erfolgte  die ordnungsgemäße Umschreibung zugunsten des Erwerbers am 20.08.2014.  

 

Mit dieser am 20.08.2014 erfolgten Eintragung begann die 3-Jahresfrist für die Erfüllung der Zweckbestimmung gemäß § 4 des Vertrages (Errichtung eines Wohnhauses und Hauptwohnsitznahme).

 

Am 25.08.2016 teilte der Erbbauberechtigte mit, dass er diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen kann. Mit Schreiben von Anfang September 2016 legte er seine Situation nochmals schriftlich dar und beantragte die Aufhebung des Erbbaurechtes.

 

In § 20 (1) des Erbbaurechtvertrages, Ur-Nr. 631/2013, wurde vereinbart, dass der Grundstückeigentümer verpflichtet ist, der Aufhebung zuzustimmen, wenn dem Erbbauberechtigten die Fortsetzung der Nutzung nach § 4 (1) auch unter der Berücksichtigung einer Nutzungsänderung unter Abwägung seiner berechtigten wirtschaftlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Die vom Erbbauberechtigten dargestellte Situation begründet eine Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages. Gemäß § 20 (1) ist die Gemeinde Wandlitz verpflichtet zuzustimmen.

 

Die Aufhebung ist eine einseitige Willenserklärung des Erbbauberechtigten, die der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Der Erbbauberechtigte  erklärt vor einem Notar die Aufhebung und beantragt die entsprechenden Löschungen. Das Erbbaurecht wird gelöscht. Es fallen für die Gemeinde Wandlitz keine Notarkosten und keine Grunderwerbssteuer an.

 

Das Grundstück in Klosterfelde, Kürbisstraße 7, kann  nach der Aufhebung problemlos neu ausgeschrieben, da das Grundstück immer noch unbebaut ist.

 

Die Ausschreibung zur Vergabe als Baugrundstück im Erbbaurecht soll zum Höchstgebot erfolgen. Es wird eine Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages von 99 Jahren vereinbart. Das Mindestgebot ergibt sich aus dem aktuellen Bodenrichtwert für Bauland von 30,00 €/m² und der Grundstücksgröße von 955 m² und beträgt damit 28.650,00 €.

Gemäß Beschluss 03/2004-07.1 der Gemeindevertretung Wandlitz vom 26.02.2004 ist ein Erbbauzins i. H. v. 4 % vom Bodenrichtwert zu vereinbaren. Bei einem Mindestgebot von 28.650,00 € € wäre ein Erbbauzins von 1.146,00 €/Jahr zu erzielen.

 

Erfolgt die Vergabe des Grundstückes zu einem  höheren Gebot, erhöht sich der zu zahlende Erbbauzins dementsprechend. Die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des Erbbaurechtsvertrages sind vom Erwerber zu übernehmen.

 

Zur Finanzierung des Baus eines Einfamilienhauses und entsprechendem Nebengelass sollte eine Belastungsvollmacht erteilt werden. Der Belastung des Erbbaurechts zum genannten Grundstück in Klosterfelde in Höhe von maximal 250.000 € nebst bis zu 20 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % zu Gunsten einer noch zu benennenden Bank und Abgabe einer Stillhalteerklärung für die finanzierende Bank sollte zugestimmt werden.

 

Gehen keine oder keine passenden Gebote über dem Mindestbetrag ein, erfolgt eine Vermarktung zum „Festpreis“ ohne Gebotsverfahren. Die Vergabe erfolgt dann zum genannten Erbbauzins von  1.146,00  €/Jahr.

 

Bei einer erfolgreichen Ausschreibung ist ein gesonderter Beschluss zur Vergabeentscheidung nicht erforderlich.

 

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:    Ja   Nein

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

x

2016

11150.441103

 

440.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Wandlitz erteilt seine Zustimmung

 

1. zur Aufhebung des Erbbaurechtes an dem Grundstück in der Gemarkung Klosterfelde, Flur 3, Flurstück 255 durch den Erbbauberechtigten;

 

2. zur  Vergabe des Grundstückes im Ortsteil Klosterfelde, Kürbisstraße 7, Flur  3, Flurstück 255, im Erbbaurecht im Rahmen einer Ausschreibung nach Höchstgebot . Das Mindestgebot beträgt 28.650,00 €, der Erbbauzins beträgt 4 % des Gebotes. Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages wird mit 99 Jahren vereinbart. An die Vergabe ist die Bebauung mit einem Einfamilienhaus und Hauptwohnsitznahme gebunden;

 

3. zur Belastung des Erbbaurechts zum Grundstück von Klosterfelde, Kürbisstraße 7, Flur 3, Flurstück 255, in Höhe von max. 250.000,00 € nebst bis zu 20 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % zu Gunsten einer noch zu benennenden Bank und zur Abgabe einer Stillhalteerklärung für die finanzierende Bank.

 

 

 


Anlagen:

Flurkartenauszug – Gemarkung Klosterfelde, Flur 3, Flurstück 255